Für die Glückspilz Bad Oeynhausen UG (haftungsbeschränkt) wird kein reguläres Insolvenzverfahren eröffnet. Das Amtsgericht Bielefeld hat den Eigenantrag der Gesellschaft mangels ausreichender Insolvenzmasse abgewiesen. Der Beschluss wurde am 31. Juli 2026 gefasst. Das Verfahren wird unter dem Aktenzeichen 43 IN 377/26 geführt.
Betroffen ist die Glückspilz Bad Oeynhausen UG (haftungsbeschränkt) mit Sitz in der Mindener Straße 32, 32547 Bad Oeynhausen. Die Gesellschaft ist im Handelsregister des Amtsgerichts Bad Oeynhausen unter der Nummer HRB 20148 eingetragen. Geschäftsführerin ist Necla Türkmen.
Den Insolvenzantrag hatte die Gesellschaft am 12. Mai 2026 selbst gestellt. Er ging am 15. Mai 2026 beim Insolvenzgericht ein. Nach Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse kam das Amtsgericht Bielefeld zu dem Ergebnis, dass das vorhandene Vermögen nicht ausreicht, um die Kosten eines Insolvenzverfahrens zu decken. Deshalb wurde der Antrag gemäß § 26 Abs. 1 Insolvenzordnung (InsO) mangels Masse abgewiesen.
Nach den Handelsregisterangaben bestand der Unternehmensgegenstand im Betrieb einer erlaubnisfreien Gaststätte. Die Gesellschaft betrieb unter dem Namen „Glückspilz“ ein gastronomisches Angebot in Bad Oeynhausen. Öffentlich zugänglichen Informationen zufolge handelte es sich um einen Gastronomiebetrieb mit Speisen und Getränken, der sich an Laufkundschaft sowie Besucher der Innenstadt richtete. Größere Filialen oder weitere Betriebsstätten sind nicht bekannt geworden.
Die Gastronomiebranche steht seit mehreren Jahren unter erheblichem wirtschaftlichem Druck. Steigende Energie- und Personalkosten, höhere Lebensmittelpreise sowie eine zurückhaltende Konsumnachfrage haben insbesondere kleinere Betriebe belastet. Ob diese Faktoren im konkreten Fall ausschlaggebend für die wirtschaftlichen Schwierigkeiten der Glückspilz Bad Oeynhausen UG waren, geht aus dem Gerichtsbeschluss jedoch nicht hervor.
Die Abweisung mangels Masse bedeutet, dass kein Insolvenzverwalter bestellt und kein reguläres Insolvenzverfahren durchgeführt wird. Das Gericht geht davon aus, dass die vorhandenen Vermögenswerte nicht einmal ausreichen, um die Kosten des Insolvenzverfahrens zu finanzieren. Gläubiger können ihre Forderungen daher nicht zur Insolvenztabelle anmelden, und eine gemeinschaftliche Verwertung des Unternehmensvermögens findet nicht statt.
Mit der rechtskräftigen Abweisung wird die Unternehmergesellschaft grundsätzlich aufgelöst. Sofern kein verwertbares Vermögen mehr vorhanden ist, kann anschließend die Löschung aus dem Handelsregister erfolgen. Mögliche Haftungsansprüche gegen Verantwortliche bleiben hiervon unberührt, sofern sich später Anhaltspunkte für Pflichtverletzungen ergeben sollten.