Nach der Insolvenz der operativen Kunststoffgesellschaft ist nun auch die Terbrack Verwaltungsgesellschaft mbH von der wirtschaftlichen Krise betroffen. Das Amtsgericht Münster hat den Eigenantrag der Gesellschaft auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen. Der Beschluss datiert vom 31. Juli 2026.
Das Verfahren wird beim Amtsgericht Münster unter dem Aktenzeichen 79 IN 26/26 geführt. Betroffen ist die Terbrack Verwaltungsgesellschaft mbH mit Sitz in der Von-Siemens-Straße 12, 48691 Vreden. Die Gesellschaft ist im Handelsregister des Amtsgerichts Coesfeld unter HRB 4206 eingetragen. Geschäftsführer sind Michael Wittka und Guido Terbrack.
Den Insolvenzantrag hatte die Gesellschaft am 26. Mai 2026 selbst gestellt. Er ging am 27. Mai 2026 beim Insolvenzgericht ein. Nach Prüfung der Vermögensverhältnisse kam das Gericht zu dem Ergebnis, dass das vorhandene Vermögen nicht ausreicht, um die Kosten eines Insolvenzverfahrens zu decken. Deshalb wurde der Antrag gemäß § 26 Abs. 1 Insolvenzordnung (InsO) mangels Masse abgewiesen.
Die Terbrack Verwaltungsgesellschaft mbH wurde bereits 1979 gegründet und war keine operativ produzierende Gesellschaft, sondern fungierte als persönlich haftende Gesellschafterin (Komplementärin) der Terbrack Kunststoff GmbH & Co. KG. Ihre wesentliche Aufgabe bestand darin, die Geschäftsführung und Vertretung der traditionsreichen Kunststoffgesellschaft zu übernehmen.
Die Unternehmensgruppe Terbrack war über Jahrzehnte in der Verarbeitung technischer Kunststoffe tätig. Am Standort Vreden entwickelte und fertigte das Unternehmen Kunststoffbauteile und Halbzeuge für unterschiedliche Industriezweige. Zum 1. März 2026 wurde der operative Geschäftsbetrieb der Terbrack Kunststoff GmbH & Co. KG von der Röchling Industrial Vreden GmbH übernommen. Sämtliche Mitarbeiter wechselten zu dem neuen Betreiber, wodurch der Produktionsstandort erhalten blieb.
Bereits Anfang Februar 2026 war über das Vermögen der Terbrack Kunststoff GmbH & Co. KG das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Die Terbrack Verwaltungsgesellschaft mbH blieb als Komplementärin zwar rechtlich bestehen, verfügte jedoch offenbar nicht mehr über ausreichendes Vermögen, um ein eigenes Insolvenzverfahren finanzieren zu können.
Die Abweisung mangels Masse bedeutet, dass kein Insolvenzverwalter bestellt und kein reguläres Insolvenzverfahren durchgeführt wird. Das Gericht stellt damit fest, dass die vorhandenen Vermögenswerte voraussichtlich nicht einmal ausreichen, um die Verfahrenskosten zu decken. Für Gläubiger verschlechtern sich dadurch regelmäßig die Aussichten auf eine Befriedigung ihrer Forderungen erheblich, da Forderungen nicht zur Insolvenztabelle angemeldet werden können.
Mit der rechtskräftigen Abweisung wird die Gesellschaft grundsätzlich aufgelöst. Soweit kein verwertbares Vermögen mehr vorhanden ist, kann anschließend die Löschung aus dem Handelsregister erfolgen. Unabhängig davon bleiben mögliche Haftungsansprüche gegen Verantwortliche bestehen, sofern sich später Pflichtverletzungen nachweisen lassen.