Das Amtsgericht Darmstadt hat die im Insolvenzantragsverfahren gegen die CINAR GmbH angeordneten Sicherungsmaßnahmen aufgehoben. Mit Beschluss vom 28. Juli 2026 wurden im Verfahren unter dem Aktenzeichen 9 IN 1226/25 die Verfügungsbeschränkungen sowie die vorläufige Insolvenzverwaltung beendet, nachdem der Insolvenzantrag zuvor mangels Masse abgewiesen worden war.
Die CINAR GmbH hat ihren Sitz in der Unter der Ruth 2, 65462 Ginsheim-Gustavsburg und ist beim Amtsgericht Darmstadt unter der Handelsregisternummer HRB 98936 eingetragen. Geschäftsführer der Gesellschaft ist Niyazi Enes Çinar.
Die jetzt veröffentlichte Entscheidung ist die unmittelbare Folge der bereits erfolgten Abweisung des Insolvenzantrags mangels Masse. Da das Insolvenzgericht festgestellt hatte, dass das vorhandene Vermögen nicht ausreicht, um die Kosten eines Insolvenzverfahrens zu decken, wurde das Insolvenzverfahren nicht eröffnet. Infolgedessen entfällt auch die Grundlage für die zuvor angeordneten Sicherungsmaßnahmen.
Mit der Aufhebung der Verfügungsbeschränkungen endet die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters. Die im Eröffnungsverfahren angeordneten Beschränkungen, die dem Schutz der Insolvenzmasse dienten, sind damit nicht mehr wirksam. Die Entscheidung bedeutet jedoch keine wirtschaftliche Sanierung oder Entwarnung für das Unternehmen, sondern ist ausschließlich eine rechtliche Konsequenz aus der Nichteröffnung des Insolvenzverfahrens.
Aus der veröffentlichten Insolvenzbekanntmachung ergibt sich kein Unternehmensgegenstand der CINAR GmbH. Daher lässt sich die konkrete Geschäftstätigkeit anhand der Gerichtsveröffentlichung nicht näher beschreiben.
Für Gläubiger hat die Abweisung mangels Masse erhebliche Folgen. Da kein Insolvenzverfahren eröffnet wurde, findet keine gemeinschaftliche Verwertung des Vermögens und keine Anmeldung von Forderungen zur Insolvenztabelle statt. Gläubiger müssen deshalb prüfen, ob und in welchem Umfang sie ihre Ansprüche außerhalb eines Insolvenzverfahrens noch geltend machen können. Mit der nun veröffentlichten Aufhebung der vorläufigen Maßnahmen ist das Insolvenzeröffnungsverfahren formell abgeschlossen.