Das Amtsgericht Dortmund hat im Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der Top Tagungszentren AG die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet. Der Beschluss erging am 22. Juli 2026 um 09:21 Uhr unter dem Aktenzeichen 256 IN 79/26.
Die Gesellschaft ist beim Amtsgericht Dortmund unter der Handelsregisternummer HRB 28571 eingetragen und hat ihren Sitz in der Antonio-Segni-Straße 4 in 44263 Dortmund. Gesetzlich vertreten wird das Unternehmen durch den Vorstand Prof. Dr. Oliver Björn Störmer, der seinen Wohnsitz in Muralto in der Schweiz hat.
Nach dem Handelsregister umfasst der Geschäftszweck den Betrieb von Tagungszentren in Deutschland und der Schweiz sowie den Kauf und die Anmietung von Immobilien, um diese als Konferenz- und Veranstaltungszentren zu nutzen. Das Unternehmen ist damit sowohl im Veranstaltungs- und Tagungsgeschäft als auch im Bereich gewerblich genutzter Immobilien tätig. Betreiber von Tagungszentren sind in besonderem Maße auf eine stabile Nachfrage aus der Unternehmens-, Kongress- und Veranstaltungsbranche angewiesen und tragen zugleich erhebliche Kosten für Immobilien, Personal und technische Infrastruktur.
Zur Sicherung des Unternehmensvermögens bestellte das Insolvenzgericht Rechtsanwalt Dr. Christoph Schulte-Kaubrügger aus Dortmund zum vorläufigen Insolvenzverwalter. Gleichzeitig ordnete das Gericht einen Zustimmungsvorbehalt an. Verfügungen der Gesellschaft über ihr Vermögen sind damit nur noch wirksam, wenn sie vom vorläufigen Insolvenzverwalter genehmigt werden.
Darüber hinaus wurde den Schuldnern der Gesellschaft untersagt, Zahlungen unmittelbar an die Top Tagungszentren AG zu leisten. Der vorläufige Insolvenzverwalter wurde ermächtigt, Bankguthaben sowie sonstige Forderungen einzuziehen und eingehende Zahlungen entgegenzunehmen. Diese Maßnahmen dienen dem Schutz der Insolvenzmasse und sollen eine gleichmäßige Behandlung aller Gläubiger sicherstellen.
Zusätzlich untersagte das Amtsgericht Dortmund Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen die Gesellschaft, soweit diese nicht unbewegliches Vermögen betreffen. Bereits eingeleitete Vollstreckungen wurden vorläufig eingestellt. Dadurch soll verhindert werden, dass einzelne Gläubiger Vermögenswerte sichern, bevor über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens entschieden ist.
Mit der Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung ist noch keine Entscheidung über die Eröffnung des eigentlichen Insolvenzverfahrens verbunden. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird nun die wirtschaftliche Lage der Top Tagungszentren AG umfassend prüfen und feststellen, ob ausreichend Insolvenzmasse vorhanden ist und ob Möglichkeiten für eine Sanierung oder Fortführung des Unternehmens bestehen. Erst nach Abschluss dieser Prüfung entscheidet das Amtsgericht Dortmund über die Eröffnung des regulären Insolvenzverfahrens.