Das Amtsgericht Köln hat im Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der von der Stein GmbH die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet. Der Beschluss erging am 10. Juli 2026 um 15:41 Uhr unter dem Aktenzeichen 70k IN 76/26.
Die Gesellschaft ist beim Amtsgericht Köln unter der Handelsregisternummer HRB 27741 eingetragen. Der aktuelle Unternehmenssitz befindet sich am Am Ziegelfeld 23 in 51429 Bergisch Gladbach; zuvor war die Gesellschaft in der Schaafenstraße 25 in Köln ansässig. Gesetzlich vertreten wird das Unternehmen durch Geschäftsführer Uwe von der Stein.
Nach dem aktuellen Handelsregistereintrag ist der Unternehmensgegenstand die Unternehmensberatung sowie die Verbuchung laufender Geschäftsvorfälle. Darüber hinaus ist die Gesellschaft berechtigt, sich an anderen Unternehmen zu beteiligen, gleichartige Unternehmen zu übernehmen oder zu pachten sowie Zweigniederlassungen zu errichten. Damit ist die von der Stein GmbH als Dienstleister im Bereich der betriebswirtschaftlichen Beratung und kaufmännischen Dienstleistungen tätig.
Zur Sicherung des Gesellschaftsvermögens bestellte das Insolvenzgericht Rechtsanwältin Sarah Wolf aus Köln zur vorläufigen Insolvenzverwalterin. Gleichzeitig wurde ein Zustimmungsvorbehalt angeordnet. Verfügungen der Gesellschaft über ihr Vermögen sind damit nur noch wirksam, wenn sie von der vorläufigen Insolvenzverwalterin genehmigt werden.
Ferner untersagte das Gericht den Schuldnern der Gesellschaft, Zahlungen unmittelbar an die von der Stein GmbH zu leisten. Die vorläufige Insolvenzverwalterin wurde ermächtigt, Bankguthaben sowie sonstige Forderungen einzuziehen und eingehende Gelder entgegenzunehmen. Diese Maßnahmen dienen dazu, die Insolvenzmasse zu sichern und eine gleichmäßige Befriedigung der Gläubiger vorzubereiten.
Darüber hinaus ordnete das Amtsgericht Köln an, dass Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen die Gesellschaft – soweit sie nicht unbewegliches Vermögen betreffen – vorläufig unzulässig sind beziehungsweise bereits eingeleitete Vollstreckungen einstweilen eingestellt werden. Dadurch soll verhindert werden, dass einzelne Gläubiger bevorzugt werden und Vermögenswerte vor einer Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens verloren gehen.
Mit der Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung ist noch keine Entscheidung über die Eröffnung des eigentlichen Insolvenzverfahrens verbunden. In den kommenden Wochen wird die vorläufige Insolvenzverwalterin die wirtschaftliche Lage der von der Stein GmbH eingehend prüfen. Dabei wird insbesondere festgestellt, ob ausreichend Insolvenzmasse vorhanden ist und ob Möglichkeiten für eine Sanierung oder Fortführung des Unternehmens bestehen. Erst anschließend entscheidet das Amtsgericht Köln über die Eröffnung des regulären Insolvenzverfahrens.