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WILHARM Immobiliengesellschaft und Grundstücksverwaltungen mbH: Sicherungsmaßnahmen nach Abweisung des Insolvenzantrags aufgehoben
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WILHARM Immobiliengesellschaft und Grundstücksverwaltungen mbH: Sicherungsmaßnahmen nach Abweisung des Insolvenzantrags aufgehoben

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Das Amtsgericht Celle hat die im Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der WILHARM Immobiliengesellschaft und Grundstücksverwaltungen mbH angeordneten Sicherungsmaßnahmen aufgehoben. Der Beschluss erging am 12. Juni 2026 im Verfahren mit dem Aktenzeichen 34 IN 12/26, nachdem der Insolvenzantrag bereits mangels einer die Verfahrenskosten deckenden Insolvenzmasse abgewiesen worden war.

Die Gesellschaft hat ihren Sitz am Prinzengarten 2a in 29223 Celle und ist beim Amtsgericht Lüneburg unter der Handelsregisternummer HRB 100922 eingetragen. Gesetzlich vertreten wird das Unternehmen durch Geschäftsführer Malte Ankla.

Nach dem Unternehmensgegenstand ist die WILHARM Immobiliengesellschaft und Grundstücksverwaltungen mbH im Bereich Immobilienverwaltung und Grundstücksmanagement tätig. Zum Geschäftsfeld gehören insbesondere die Verwaltung, Betreuung und Bewirtschaftung von Grundstücken und Immobilien sowie immobilienbezogene Dienstleistungen. Unternehmen dieser Branche übernehmen häufig die kaufmännische und technische Verwaltung von Wohn- und Gewerbeimmobilien sowie die Betreuung von Eigentümergemeinschaften und Immobilienbeständen.

Bereits mit Beschluss vom 12. März 2026 hatte das Insolvenzgericht zur Sicherung der Insolvenzmasse eine vorläufige Insolvenzverwaltung sowie Verfügungsbeschränkungen angeordnet. Diese Maßnahmen dienten dazu, das Vermögen der Gesellschaft bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu sichern und die Interessen der Gläubiger zu schützen.

Da der Insolvenzantrag anschließend mangels Masse abgewiesen wurde, konnte kein reguläres Insolvenzverfahren eröffnet werden. Mit der Abweisung entfiel zugleich die Grundlage für die zuvor angeordneten Sicherungsmaßnahmen. Das Amtsgericht Celle hob deshalb sowohl die Verfügungsbeschränkungen als auch die vorläufige Insolvenzverwaltung wieder auf.

Die Aufhebung der Sicherungsmaßnahmen stellt keine wirtschaftliche Entwarnung für die Gesellschaft dar. Vielmehr ist sie eine unmittelbare Folge der bereits erfolgten Abweisung des Insolvenzantrags mangels Masse. Diese Entscheidung bedeutet, dass nach Auffassung des Gerichts keine ausreichenden Vermögenswerte vorhanden waren, um die Kosten eines Insolvenzverfahrens zu decken. Das Insolvenzeröffnungsverfahren ist damit abgeschlossen, ohne dass ein reguläres Insolvenzverfahren eröffnet wurde.

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