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Hock Holding GmbH & Co. KG: Vergütung des Insolvenzverwalters für Nachtragsverteilung festgesetzt

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Im bereits seit mehreren Jahren laufenden Insolvenzverfahren über das Vermögen der Hock Holding GmbH & Co. KG hat das Amtsgericht Stuttgart eine weitere Entscheidung getroffen. Mit Beschluss vom 7. Juli 2026 wurden im Verfahren mit dem Aktenzeichen 5 IN 385/16 die Vergütung und die Auslagen des Insolvenzverwalters für die durchgeführte Nachtragsverteilung festgesetzt.

Die Hock Holding GmbH & Co. KG mit Sitz in der Dreifelder Straße 25 in 70599 Stuttgart ist beim Amtsgericht Stuttgart unter der Handelsregisternummer HRA 724018 eingetragen. Unternehmensgegenstand der Gesellschaft ist das Halten und Verwalten von Beteiligungen sowie die Verwaltung von Vermögenswerten innerhalb einer Holdingstruktur.

Zum Insolvenzverwalter war Rechtsanwalt Michael Pluta aus Stuttgart bestellt worden. Nach seinem Antrag vom 15. Juni 2026 hat das Insolvenzgericht nun die Vergütung sowie die zu erstattenden Auslagen für die Nachtragsverteilung festgesetzt. Die konkreten Beträge werden gemäß § 64 Absatz 2 der Insolvenzordnung nicht veröffentlicht.

Mit der Nachtragsverteilung werden Vermögenswerte verteilt, die erst nach Abschluss der ursprünglichen Verteilung zur Insolvenzmasse gelangt sind. In solchen Fällen sieht die Insolvenzordnung vor, dass der Insolvenzverwalter für den zusätzlichen Aufwand eine gesonderte Vergütung und den Ersatz seiner Auslagen erhält.

Das Gericht bestätigte, dass die beantragte Vergütung den gesetzlichen Vorgaben der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung entspricht. Zusätzlich wurde die gesetzliche Umsatzsteuer berücksichtigt. Nach Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses ist der Insolvenzverwalter berechtigt, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.

Mit der aktuellen Entscheidung wird ein weiterer Schritt bei der Abwicklung des bereits seit 2016 laufenden Insolvenzverfahrens vollzogen. Das Verfahren selbst wird dadurch nicht beendet, vielmehr betrifft der Beschluss ausschließlich die Vergütung des Insolvenzverwalters im Zusammenhang mit der Nachtragsverteilung noch vorhandener oder nachträglich realisierter Vermögenswerte.

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