Heftige Turbulenzen auf dem Weg in den Traumurlaub können nicht nur den Flug, sondern die gesamte Reise ruinieren – mit weitreichenden rechtlichen Folgen für den Reiseveranstalter. Das Landgericht Frankfurt am Main hat einem Pauschalurlauber nach schweren Verletzungen auf einem Flug nach Mauritius ein Schmerzensgeld von 20.000 Euro sowie die vollständige Erstattung des Reisepreises zugesprochen. Das Urteil stärkt die Rechte von Flugreisenden erheblich.
Der Kläger hatte gemeinsam mit seiner Ehefrau eine zweiwöchige Pauschalreise nach Mauritius gebucht. Während des Hinflugs geriet die Maschine über dem Indischen Ozean in massive Turbulenzen. Gegenstände flogen durch die Kabine, mehrere Passagiere wurden aus ihren Sitzen geschleudert. Auch der Mann wurde von seinem Platz gerissen und prallte mit dem Kopf gegen die Kabinendecke. Nach der Landung mussten beide Eheleute zunächst im Krankenhaus behandelt werden.
Die Folgen waren gravierend. Bei dem Mann wurden später in Deutschland zwei gebrochene Halswirbel, eine Platzwunde und zahlreiche Prellungen diagnostiziert. Ärzte stellten sogar Lebensgefahr und das Risiko einer dauerhaften Lähmung fest. Es folgten eine Operation, ein mehrtägiger Krankenhausaufenthalt sowie eine wochenlange Behandlung mit Halskrause. Seine Ehefrau erlitt ebenfalls Verletzungen und musste ihn während des gesamten Urlaubs versorgen. Von Erholung konnte für das Paar keine Rede mehr sein.
Das Landgericht Frankfurt sah deshalb nicht nur einen Anspruch auf Schmerzensgeld, sondern sprach dem Kläger auch den vollständigen Reisepreis von rund 5.800 Euro als Entschädigung für die nutzlos aufgewendete Urlaubszeit zu. Nach Auffassung des Gerichts hatte die gebuchte Reise aufgrund der schweren Verletzungen ihren eigentlichen Zweck vollständig verloren.
Bemerkenswert ist auch die rechtliche Begründung. Geklagt wurde nicht gegen die Fluggesellschaft, sondern gegen den Reiseveranstalter. Das Gericht stufte diesen als sogenanntes vertragliches Luftfahrtunternehmen im Sinne des internationalen Montrealer Übereinkommens ein. Dieses regelt unter anderem die Haftung bei Verletzungen von Passagieren im internationalen Luftverkehr und kann damit auch Reiseveranstalter in die Verantwortung nehmen.
Ein Mitverschulden des Urlaubers sah das Gericht ausdrücklich nicht. Zwar war der Mann zum Zeitpunkt der Turbulenzen nicht angeschnallt, nach den Feststellungen des Gerichts wurde das Anschnallzeichen jedoch erst aktiviert, nachdem das Flugzeug bereits abgesackt war. Deshalb könne ihm kein Fehlverhalten angelastet werden.
Das Urteil zeigt, dass Passagiere bei schweren Verletzungen durch außergewöhnliche Turbulenzen unter Umständen weitreichende Ansprüche geltend machen können. Voraussetzung ist jedoch, dass die gesundheitlichen Folgen nachweisbar sind und der Zusammenhang mit dem Flug belegt werden kann. Die Entscheidung des Landgerichts Frankfurt ist allerdings noch nicht rechtskräftig.