Die Insolvenz eines Strom- oder Gasanbieters sorgt bei vielen Kunden zunächst für Verunsicherung. Die wichtigste Nachricht vorweg: Niemand muss befürchten, plötzlich ohne Strom oder Gas dazustehen. Selbst wenn ein Energieversorger Insolvenz anmeldet, ist die Versorgung gesetzlich abgesichert.
Versorgung bleibt gewährleistet
Ein Insolvenzantrag bedeutet nicht automatisch das Ende der Energielieferung. Ob der insolvente Anbieter seine Kunden weiterhin beliefert, entscheidet der Insolvenzverwalter. Wird die Versorgung eingestellt, übernimmt automatisch der örtliche Grundversorger im Rahmen der sogenannten Ersatzversorgung. Strom und Gas fließen also weiter – allerdings meist zu höheren Preisen.
Zahlungen nur noch an den Insolvenzverwalter
Verbraucher sollten nach Bekanntwerden einer Insolvenz schnell handeln. Bestehende Lastschriftmandate sollten widerrufen und Daueraufträge gestoppt werden. Abschläge dürfen nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht mehr an das bisherige Unternehmen, sondern ausschließlich an das vom Insolvenzverwalter benannte Konto überwiesen werden.
Zählerstand unbedingt dokumentieren
Wechselt die Belieferung zum Grundversorger, sollten Kunden den aktuellen Zählerstand selbst ablesen und sowohl dem Netzbetreiber als auch dem neuen Versorger mitteilen. So lässt sich später nachvollziehen, welcher Verbrauch welchem Anbieter zuzuordnen ist und Fehler bei der Schlussabrechnung können vermieden werden.
Ersatzversorgung ist meist nur eine Übergangslösung
Die Ersatzversorgung sorgt zwar für eine unterbrechungsfreie Energieversorgung, ist jedoch häufig deutlich teurer als reguläre Strom- oder Gastarife. Verbraucher sollten deshalb zeitnah prüfen, ob ein Wechsel zu einem günstigeren Anbieter möglich ist. Die Ersatzversorgung kann in der Regel jederzeit beendet werden.
Insolvenz bedeutet nicht automatisch Sonderkündigungsrecht
Allein die Insolvenz eines Energieversorgers berechtigt nach Auffassung der Verbraucherzentralen grundsätzlich nicht zur sofortigen Kündigung des Vertrags. Die vereinbarten Kündigungsfristen gelten zunächst weiter. Ein fristloses Sonderkündigungsrecht kommt jedoch in Betracht, wenn der Anbieter dauerhaft keine Energie mehr liefern kann.
Guthaben sorgfältig prüfen
Besondere Aufmerksamkeit verdient die Schlussrechnung. Wer noch Anspruch auf ein Guthaben oder einen Bonus hat, sollte die Abrechnung genau kontrollieren. Offene Forderungen müssen nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens beim Insolvenzverwalter zur Insolvenztabelle angemeldet werden. Ob und in welcher Höhe eine Auszahlung erfolgt, hängt anschließend vom Verlauf des Insolvenzverfahrens ab.
Checkliste für Betroffene
- Lastschriftmandat widerrufen oder Dauerauftrag beenden.
- Nur noch an die vom Insolvenzverwalter mitgeteilte Bankverbindung zahlen.
- Aktuellen Zählerstand selbst notieren und an Netzbetreiber sowie Grundversorger melden.
- Beginn der Ersatzversorgung schriftlich bestätigen lassen.
- Schlussrechnung sorgfältig prüfen.
- Offene Guthaben oder Boni beim Insolvenzverwalter anmelden.
- Nach Möglichkeit zeitnah einen neuen, günstigeren Energievertrag abschließen.
Fazit
Die Insolvenz eines Energieversorgers ist für Verbraucher zwar ärgerlich, führt aber nicht zu einer Unterbrechung der Strom- oder Gasversorgung. Wichtig ist, Zahlungen rechtzeitig umzustellen, den Zählerstand zu dokumentieren und die Schlussabrechnung genau zu prüfen. Wer noch Geld vom insolventen Anbieter erhält, sollte seine Ansprüche frühzeitig beim Insolvenzverwalter anmelden, um seine Chancen auf eine spätere Auszahlung zu wahren.