Ein privater Facebook-Post, ein TikTok-Video während der Krankschreibung oder Werbung für eine Nebentätigkeit auf Instagram: Was viele Arbeitnehmer als reine Privatsache ansehen, kann im schlimmsten Fall arbeitsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Darauf weist Rechtsanwalt Michael Kinder in einem aktuellen Rechtstipp hin. Entscheidend sei dabei stets der Einzelfall – nicht jede private Internetaktivität rechtfertige automatisch eine Abmahnung oder Kündigung.
Arbeitgeber stoßen häufig zufällig auf Inhalte
Ob über öffentliche Profile, Hinweise von Kollegen oder Kunden oder durch Suchmaschinen – Arbeitgeber erfahren heute auf unterschiedlichste Weise von privaten Aktivitäten ihrer Beschäftigten im Internet. Vielen Nutzern sei nicht bewusst, wie schnell sich einmal veröffentlichte Inhalte verbreiten und dauerhaft gespeichert werden können.
Selbst gelöschte Beiträge könnten über Screenshots oder Archivierungen noch lange verfügbar bleiben.
Nicht jede Internetaktivität ist problematisch
Grundsätzlich genießen Arbeitnehmer auch außerhalb des Arbeitsplatzes ihre Persönlichkeitsrechte und die Meinungsfreiheit. Arbeitgeber dürfen deshalb nicht beliebig in das Privatleben ihrer Beschäftigten eingreifen.
Kritisch kann es allerdings werden, wenn durch Online-Aktivitäten berechtigte Interessen des Arbeitgebers beeinträchtigt werden. Das gilt beispielsweise dann, wenn Geschäftsgeheimnisse veröffentlicht, Betriebsinterna preisgegeben oder der Arbeitgeber öffentlich beleidigt oder herabgewürdigt wird.
Auch die Werbung für eine genehmigungspflichtige Nebentätigkeit oder Äußerungen, die dem Ruf des Unternehmens erheblich schaden, können arbeitsrechtliche Maßnahmen nach sich ziehen.
Fotos während der Krankschreibung sorgen häufig für Streit
Besonders häufig beschäftigen Gerichte Fälle, in denen Arbeitnehmer während einer Krankschreibung Bilder oder Videos in sozialen Netzwerken veröffentlichen. Allerdings gilt auch hier: Ein Urlaubsfoto oder der Besuch einer Veranstaltung beweisen nicht automatisch einen Missbrauch der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung.
Entscheidend ist vielmehr, ob die gezeigten Aktivitäten mit der jeweiligen Erkrankung vereinbar sind. Wer wegen einer Knieverletzung krankgeschrieben ist und beim Marathonlauf auftaucht, muss mit erheblichen Zweifeln rechnen. Andere Freizeitaktivitäten können dagegen durchaus mit einer Krankschreibung vereinbar sein.
Vorsicht vor vorschnellen Reaktionen
Erfahren Beschäftigte, dass ihr Arbeitgeber Internetbeiträge zum Anlass arbeitsrechtlicher Schritte nehmen möchte, sollten sie besonnen reagieren. Experten raten davon ab, vorschnell Erklärungen abzugeben oder Inhalte hektisch zu löschen, da diese häufig bereits dokumentiert wurden.
Ob eine Abmahnung oder sogar eine Kündigung rechtmäßig ist, hängt stets von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Dabei spielen unter anderem Inhalt, Reichweite, Zeitpunkt und Auswirkungen der Veröffentlichung eine wichtige Rolle.
Bewusstsein für digitale Spuren wächst
Mit der zunehmenden Bedeutung sozialer Netzwerke wächst auch die Zahl arbeitsrechtlicher Konflikte rund um private Online-Aktivitäten. Was zunächst harmlos erscheint, kann im Einzelfall erhebliche Konsequenzen für das Arbeitsverhältnis haben. Arbeitnehmer sollten deshalb sorgfältig überlegen, welche Informationen, Fotos oder Kommentare sie öffentlich teilen – denn das Internet vergisst bekanntlich nur selten.