Interviewer: Frau Bonstchev, der Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG gilt als attraktives Instrument für Unternehmen. Warum ist er gerade im Energiebereich derzeit so interessant?
Rechtsanwältin Bonstchev: Energieprojekte wie Photovoltaikanlagen, Batteriespeicher oder Blockheizkraftwerke sind kapitalintensiv. Der Investitionsabzugsbetrag ermöglicht es Unternehmen, bereits vor der Anschaffung bis zu 50 Prozent der voraussichtlichen Investitionskosten steuerlich geltend zu machen. Dadurch sinkt die Steuerlast frühzeitig, was die Liquidität verbessert und Investitionen erleichtert.
Interviewer: Der Gesetzgeber hat die steuerlichen Möglichkeiten zuletzt erweitert. Welche Vorteile ergeben sich daraus?
Rechtsanwältin Bonstchev: Neben dem Investitionsabzugsbetrag können Unternehmen unter bestimmten Voraussetzungen auch Sonderabschreibungen und die wieder eingeführte degressive Abschreibung nutzen. Diese Kombination sorgt dafür, dass sich ein erheblicher Teil der Investitionskosten bereits in den ersten Jahren steuerlich auswirkt. Das schafft finanzielle Spielräume und verbessert die Wirtschaftlichkeit vieler Energieprojekte.
Interviewer: Ganz ohne Risiken ist der Investitionsabzugsbetrag allerdings nicht. Wo liegen die größten Stolperfallen?
Rechtsanwältin Bonstchev: Entscheidend ist die Einhaltung sämtlicher gesetzlicher Voraussetzungen. Besonders wichtig ist die sogenannte 90-Prozent-Regel. Das angeschaffte Wirtschaftsgut muss nahezu ausschließlich betrieblich genutzt werden. Gerade bei Photovoltaikanlagen kann es kritisch werden, wenn ein erheblicher Teil des erzeugten Stroms privat verbraucht wird. Dann kann der Investitionsabzugsbetrag rückwirkend aberkannt werden.
Interviewer: Welche finanziellen Folgen hätte das für betroffene Unternehmen?
Rechtsanwältin Bonstchev: In diesem Fall muss der steuerliche Vorteil rückgängig gemacht werden. Das bedeutet, dass Steuern nachgezahlt werden müssen, häufig zuzüglich Zinsen. Gerade bei größeren Investitionssummen kann das erhebliche finanzielle Belastungen nach sich ziehen. Deshalb sollte bereits vor der Investition sorgfältig geprüft werden, ob alle Voraussetzungen dauerhaft erfüllt werden können.
Interviewer: Was passiert, wenn die geplante Investition am Ende gar nicht umgesetzt wird?
Rechtsanwältin Bonstchev: Dann entfällt der Investitionsabzugsbetrag ebenfalls rückwirkend. Der Gesetzgeber knüpft die Steuervergünstigung ausdrücklich daran, dass die Investition innerhalb von drei Jahren tatsächlich erfolgt. Wird das Vorhaben aufgegeben oder verschoben, drohen Nachzahlungen und Zinsbelastungen.
Interviewer: Welchen Rat geben Sie Unternehmen, die jetzt Investitionen in Energieanlagen planen?
Rechtsanwältin Bonstchev: Der Investitionsabzugsbetrag ist ein äußerst wirkungsvolles Instrument, sollte aber nicht isoliert betrachtet werden. Unternehmen sollten ihre Investitionen gemeinsam mit steuerlichen und rechtlichen Beratern planen und die spätere Nutzung der Anlagen genau dokumentieren. Wer die gesetzlichen Vorgaben einhält, kann erhebliche Liquiditätsvorteile erzielen. Wer sie dagegen unterschätzt, riskiert spätere Steuernachforderungen und vermeidbare finanzielle Nachteile.