Gleich drei aktuelle Gerichtsentscheidungen mit weitreichenden Folgen für Verbraucher und Unternehmen beschäftigen sich mit Mobilfunktarifen, dem Schulrecht sowie der Installation von Photovoltaikanlagen.
Trotz unbegrenztem Datenvolumen: Mobilfunkanbieter dürfen Heavy User vorerst ausbremsen
Wer einen Mobilfunktarif mit unbegrenztem Datenvolumen abgeschlossen hat, darf nicht automatisch davon ausgehen, jederzeit mit voller Geschwindigkeit surfen zu können. Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (Az. 13 B 1232/25) entschied im Eilverfahren, dass Mobilfunkanbieter sogenannte „Heavy User“ bei überlasteten Netzen vorläufig weiterhin drosseln dürfen.
Auslöser des Verfahrens war der Versuch der Bundesnetzagentur, entsprechende Vertragsklauseln zu untersagen. Ein Mobilfunkunternehmen wehrte sich dagegen – mit Erfolg. Nach Auffassung des Gerichts sei derzeit noch nicht abschließend geklärt, ob die Praxis gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstößt. Bis zu einer endgültigen gerichtlichen Klärung dürfen entsprechende Klauseln daher weiter verwendet werden.
Für Verbraucher bedeutet das: Auch eine Datenflatrate garantiert nicht jederzeit die maximale Übertragungsgeschwindigkeit.
Privatschule muss Schülerin mit vielen Fehlzeiten nicht weiter aufnehmen
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (Az. 4 U 133/25) stärkte die Rechte einer Privatschule. Eine 17-jährige Schülerin sollte nach zahlreichen entschuldigten und insbesondere unentschuldigten Fehlzeiten nicht mehr für die zwölfte Klasse aufgenommen werden. Zusätzlich hatten ihre Eltern die Anmeldefrist versäumt.
Das Gericht hielt die Entscheidung der Schule für nachvollziehbar. Die erheblichen Fehlzeiten hätten einen deutlich erhöhten organisatorischen Aufwand verursacht und den Unterricht der gesamten Klasse beeinträchtigt. Da an der Privatschule jährlich neue Schulverträge abgeschlossen werden, bestehe kein Anspruch auf eine automatische Weiterbeschulung.
Die Schülerin muss ihre Schullaufbahn nun an einer anderen Schule fortsetzen.
Photovoltaikanlagen dürfen nur eingetragene Fachbetriebe installieren
Auch das Oberlandesgericht Koblenz (Az. 9 U 1015/25) traf eine richtungsweisende Entscheidung für die Solarbranche. Ein Unternehmen hatte im Internet Planung, Installation, Inbetriebnahme und Wartung von Photovoltaikanlagen angeboten, obwohl es weder als Dachdecker- noch als Elektrotechnikbetrieb in die Handwerksrolle eingetragen war.
Das Gericht bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und stellte klar: Die Installation von Photovoltaikanlagen gehört zum Kernbereich zulassungspflichtiger Handwerke. Solche Leistungen dürfen daher nur von entsprechend eingetragenen Fachbetrieben angeboten und ausgeführt werden.
Das Urteil stärkt den Verbraucherschutz und soll sicherstellen, dass sicherheitsrelevante Arbeiten ausschließlich von qualifizierten Handwerksbetrieben durchgeführt werden.
Fazit
Die drei Entscheidungen verdeutlichen, wie Gerichte alltägliche Rechtsfragen konkretisieren. Mobilfunkkunden müssen trotz Flatrate mit einer Drosselung rechnen, wenn Mobilfunknetze stark ausgelastet sind. Privatschulen können Schülerinnen und Schüler bei erheblichen Pflichtverletzungen die weitere Aufnahme verweigern. Und bei Photovoltaikanlagen bleibt es dabei: Planung und Installation sind zulassungspflichtige Handwerksleistungen und dürfen nur von entsprechend qualifizierten Fachbetrieben erbracht werden.