Wer Freunden, Familienmitgliedern oder Geschäftspartnern einen Gefallen tut und Zahlungen über das eigene Konto laufen lässt, geht unter Umständen ein erhebliches finanzielles Risiko ein. Wird später über das Vermögen des eigentlichen Zahlungsempfängers ein Insolvenzverfahren eröffnet, kann der Insolvenzverwalter unter bestimmten Voraussetzungen die Rückzahlung des Geldes verlangen. Eine aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) bestätigt diese Rechtslage erneut.
Wenn Geld auf dem falschen Konto landet
Von einer Drittzahlung spricht man, wenn Geld, das wirtschaftlich einer Person zusteht, auf das Konto einer anderen Person überwiesen wird. Solche Konstellationen kommen häufiger vor, als viele vermuten.
Beispielsweise lassen Unternehmer oder Selbstständige Zahlungen auf Konten von Angehörigen oder Bekannten überweisen, um Pfändungen zu vermeiden oder finanzielle Schwierigkeiten zu überbrücken. Solange keine Probleme auftreten, bleibt dies oft unbemerkt. Gerät der eigentliche Anspruchsinhaber jedoch später in die Insolvenz, kann die Situation für den Kontoinhaber unangenehm werden.
BGH stärkt Rechte der Insolvenzverwalter
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 12. Februar 2026 (Az. IX ZR 162/24) klargestellt, dass Insolvenzverwalter solche Zahlungen unter bestimmten Voraussetzungen zurückfordern können.
Nach Auffassung des Gerichts kann der Insolvenzverwalter eine Zahlung an einen Nichtberechtigten nachträglich genehmigen und anschließend die Herausgabe des Geldes verlangen. Grundlage hierfür ist ein Bereicherungsanspruch nach § 816 Absatz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).
Besonders bedeutsam: Der Insolvenzverwalter kann diese Genehmigung sogar stillschweigend erklären, etwa indem er Klage erhebt.
Der Zeitpunkt der Zahlung ist entscheidend
Für die rechtliche Beurteilung kommt es maßgeblich darauf an, wann das Geld tatsächlich auf dem Konto des Empfängers eingegangen ist.
Liegt der Zahlungseingang nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens, bestehen deutlich größere Chancen für den Insolvenzverwalter, die Zahlung zurückzufordern. Frühere Absprachen zwischen den Beteiligten spielen dabei regelmäßig keine entscheidende Rolle.
Gutgläubigkeit schützt nicht automatisch
Viele Betroffene gehen davon aus, dass sie keine Konsequenzen befürchten müssen, wenn sie von der Insolvenz nichts wussten. Diese Annahme ist jedoch häufig falsch.
Der Bereicherungsanspruch setzt kein Verschulden des Empfängers voraus. Es genügt, dass die Zahlung an eine Person erfolgte, die rechtlich nicht anspruchsberechtigt war. Ob der Empfänger von den wirtschaftlichen Problemen des Schuldners Kenntnis hatte, ist oftmals unerheblich.
Entreicherung als mögliche Verteidigung
Eine mögliche Verteidigung bietet der sogenannte Entreicherungseinwand nach § 818 Absatz 3 BGB.
Dieser greift jedoch nur, wenn der Empfänger nachweisen kann, dass das Geld vollständig verbraucht wurde und ihm daraus kein wirtschaftlicher Vorteil mehr verblieben ist. Die Anforderungen der Gerichte sind hierbei hoch. Pauschale Behauptungen reichen nicht aus. Vielmehr müssen die Ausgaben detailliert dokumentiert und nachvollziehbar belegt werden.
Betroffene sollten frühzeitig handeln
Wer ein Schreiben eines Insolvenzverwalters erhält, sollte die Forderung weder vorschnell begleichen noch ignorieren. Entscheidend ist eine sorgfältige Prüfung des Einzelfalls.
Dabei kommt es insbesondere auf folgende Fragen an:
- Wem stand die Zahlung ursprünglich zu?
- Wann erfolgte der Zahlungseingang?
- Bestehen Nachweise für eine mögliche Entreicherung?
- Liegen weitere Einwendungen gegen die Forderung vor?
Je früher die rechtliche Situation geklärt wird, desto besser lassen sich mögliche Risiken einschätzen.
Fazit
Die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zeigt, dass auch gut gemeinte Gefälligkeiten erhebliche finanzielle Folgen haben können. Wer fremde Gelder über sein Konto laufen lässt, kann im Insolvenzfall Jahre später mit Rückforderungsansprüchen konfrontiert werden. Betroffene sollten entsprechende Schreiben von Insolvenzverwaltern ernst nehmen und ihre rechtliche Position frühzeitig prüfen lassen.