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Gericht stoppt Fitnessstudio-Preiserhöhung: Schweigen der Kunden gilt nicht als Zustimmung

Sendoku (CC0), Pixabay

Ein Fitnessstudio kann die Preise für Zusatzleistungen nicht einfach per E-Mail erhöhen und davon ausgehen, dass Schweigen der Kunden als Zustimmung gilt. Das hat das Landgericht Berlin in einem Verfahren gegen die Fitnessstudio-Kette Holmes Place entschieden. Geklagt hatte der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv), der die Preisänderung für rechtswidrig hielt.

Die Richter gaben den Verbraucherschützern Recht und erklärten die angekündigte Preiserhöhung für unwirksam. Zudem muss das Unternehmen betroffene Mitglieder über die tatsächliche Rechtslage informieren.

Preis für Handtuchservice sollte um 150 Prozent steigen

Auslöser des Rechtsstreits war eine E-Mail, die Holmes Place Ende Oktober 2024 an seine Mitglieder verschickt hatte. Darin kündigte die Fitnessstudiokette an, die jährliche Pauschale für ihren Handtuchservice von bislang 20 Euro auf 49,90 Euro zu erhöhen.

Mitglieder sollten dem Schreiben zufolge nichts unternehmen müssen, wenn sie die Preissteigerung akzeptieren. Wer die höheren Kosten nicht tragen wollte, sollte sich aktiv vom Handtuchservice abmelden und künftig eigene Handtücher mitbringen.

Damit hätte sich der Preis für die Nutzung der bereitgestellten Handtücher um fast 150 Prozent erhöht.

Landgericht: Schweigen ist keine Zustimmung

Nach Auffassung des Landgerichts Berlin war die Mitteilung irreführend. Die E-Mail habe den Eindruck erweckt, die Preiserhöhung werde automatisch wirksam, sofern die Kunden nicht widersprechen oder den Service kündigen.

Tatsächlich sei eine solche Vertragsänderung jedoch ohne ausdrückliche Zustimmung der Mitglieder nicht möglich. Die Richter stellten klar, dass Schweigen grundsätzlich keine Annahmeerklärung darstellt und deshalb nicht als Einverständnis mit einer Preisänderung gewertet werden kann.

Vertragsänderungen während einer laufenden Mitgliedschaft bedürfen in der Regel einer aktiven Zustimmung der betroffenen Kunden.

AGB-Klausel ebenfalls unwirksam

Das Gericht setzte sich auch mit einer Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Unternehmens auseinander. Diese sollte Holmes Place berechtigen, Leistungen und Preise einseitig anzupassen.

Nach Ansicht der Richter benachteiligt eine solche Regelung Verbraucher unangemessen. Die Klausel sei weder ausreichend transparent noch lasse sie erkennen, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang Preisänderungen erfolgen könnten.

Aus diesem Grund erklärte das Landgericht auch die betreffende Preisanpassungsklausel für unwirksam.

Fitnessstudio muss Mitglieder informieren

Besonders weitreichend ist eine weitere Folge des Urteils: Holmes Place wurde verpflichtet, allen betroffenen Mitgliedern ein Berichtigungsschreiben zu übermitteln.

Darin muss das Unternehmen klarstellen, dass die angekündigte Preiserhöhung auf 49,90 Euro rechtlich nicht wirksam geworden ist. Außerdem müssen Mitglieder darüber informiert werden, dass sie weiterhin Anspruch auf den Handtuchservice haben, selbst wenn sie sich aufgrund der ursprünglichen E-Mail davon abgemeldet hatten.

Signalwirkung für viele Verbraucher

Das Urteil dürfte weit über die Fitnessbranche hinaus Bedeutung haben. Immer wieder versuchen Unternehmen, Preis- oder Vertragsänderungen über sogenannte Zustimmungsfiktionen durchzusetzen. Dabei wird Kunden mitgeteilt, dass eine Änderung automatisch gilt, wenn sie nicht innerhalb einer bestimmten Frist widersprechen.

Die Entscheidung des Landgerichts Berlin macht deutlich, dass solche Vorgehensweisen rechtlich enge Grenzen haben. Verbraucher müssen Preissteigerungen während laufender Verträge grundsätzlich nicht hinnehmen, wenn sie diesen nicht ausdrücklich zugestimmt haben.

Das Urteil des Landgerichts Berlin II (Az. 52 O 86/25) ist derzeit noch nicht rechtskräftig. Dennoch stärkt die Entscheidung die Rechte von Verbrauchern und setzt ein deutliches Signal gegen einseitige Vertragsänderungen zulasten der Kunden.

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