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Insolvenzplan für Baumeister Rosing Rechtsanwaltsgesellschaft mbH geht in die entscheidende Phase

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Baumeister Rosing Rechtsanwaltsgesellschaft mbH steht eine richtungsweisende Entscheidung bevor. Das Amtsgericht Charlottenburg hat einen Termin zur Erörterung und Abstimmung über den von der Schuldnerin vorgelegten Insolvenzplan anberaumt.

Die Gesellschaft mit Sitz am Viktoria-Luise-Platz 7 in 10777 Berlin ist beim Amtsgericht Charlottenburg unter der Handelsregisternummer HRB 211923 eingetragen. Geschäftsführer ist Florian Max Baumeister. Zum Geschäftszweig des Unternehmens gehört die Erbringung von Rechtsberatungsleistungen.

Im Insolvenzverfahren mit dem Aktenzeichen 3605 IN 541/25 findet am 2. Juli 2026 um 13:00 Uhr im Saal 218 des Hauptgebäudes des Amtsgerichts Charlottenburg ein besonderer Prüfungstermin statt. Gleichzeitig wird der von der Schuldnerin vorgelegte Insolvenzplan vom 12. März 2026 erörtert und zur Abstimmung gestellt.

Neben der Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen soll im Termin über die wirtschaftliche Zukunft der Gesellschaft entschieden werden. Der Insolvenzplan kann dabei die Grundlage für eine Sanierung und Fortführung des Unternehmens bilden. Das Gericht weist darauf hin, dass während des Termins auch über einen gegebenenfalls geänderten Insolvenzplan abgestimmt werden kann.

Zu dem Termin geladen sind die Insolvenzgläubiger, die Forderungen angemeldet haben, die an der Schuldnerin beteiligten Personen, der Sachwalter sowie die Schuldnerin beziehungsweise deren Verfahrensbevollmächtigte. Beteiligte, die an der Abstimmung teilnehmen möchten, sollen einen gültigen Personalausweis oder Reisepass mitbringen.

Die Entscheidung über den Insolvenzplan hat erhebliche Bedeutung für alle Verfahrensbeteiligten. Wird der Plan von den Gläubigern angenommen und später gerichtlich bestätigt, könnte dies den Weg für eine wirtschaftliche Neuaufstellung der Rechtsanwaltsgesellschaft ebnen. Unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen besteht gegen einen Bestätigungsbeschluss die Möglichkeit der sofortigen Beschwerde.

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