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Sicherungsmaßnahmen im Insolvenzverfahren des AStA Rosenheim aufgehoben

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Im Insolvenzverfahren des Allgemeinen Studierendenausschusses Rosenheim e.V. (AStA e.V.) mit Sitz in der Hubertusstraße 1 in 83022 Rosenheim hat das Amtsgericht Rosenheim eine wichtige Verfahrensentscheidung getroffen. Im Verfahren mit dem Aktenzeichen 10 IN 114/26 wurden die zuvor angeordneten Sicherungsmaßnahmen nach § 21 Insolvenzordnung wieder aufgehoben.

Der Verein hatte einen Eigenantrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt. Nun entschied das Insolvenzgericht, die bislang bestehenden Sicherungsmaßnahmen aufzuheben. Aus der veröffentlichten Bekanntmachung geht nicht hervor, aus welchem konkreten Grund die Aufhebung erfolgt ist. Ebenso enthält die Veröffentlichung keine Angaben darüber, ob das Verfahren inzwischen eingestellt, der Insolvenzantrag zurückgenommen oder anderweitig erledigt wurde.

Der Verein ist beim Amtsgericht Traunstein unter der Vereinsregisternummer VR 40258 eingetragen. Vertreten wird er durch die Geschäftsführer Gergely Aradszki, Alina Bourges, Justus Mayr, Gabriel Schlembach und Sabrina von Koß.

Der Allgemeine Studierendenausschuss Rosenheim e.V. fungiert als Interessenvertretung von Studierenden und organisiert darüber hinaus verschiedene kulturelle und soziale Angebote. Unter dem Namen „ASTA-Kneipe“ betreibt beziehungsweise organisierte der Verein zudem gastronomische und studentische Veranstaltungsangebote. Solche Einrichtungen dienen häufig als Treffpunkt für Studierende und sind Bestandteil des studentischen Lebens an Hochschulstandorten.

Sicherungsmaßnahmen nach § 21 Insolvenzordnung werden von Gerichten angeordnet, um das Vermögen eines Schuldners während eines laufenden Insolvenzeröffnungsverfahrens zu schützen. Dazu können Verfügungsbeschränkungen, Zahlungsverbote oder die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters gehören. Werden diese Maßnahmen aufgehoben, entfallen die entsprechenden Beschränkungen.

Die Bekanntmachung des Amtsgerichts Rosenheim enthält keine weiteren Informationen zum Fortgang des Verfahrens. Für Mitglieder, Gläubiger und Geschäftspartner des Vereins ist die Entscheidung jedoch von Bedeutung, da die bislang geltenden insolvenzrechtlichen Sicherungsmaßnahmen nicht mehr bestehen. Ob das Insolvenzverfahren eröffnet wird oder bereits anderweitig beendet wurde, ergibt sich erst aus weiteren gerichtlichen Veröffentlichungen.

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