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DGFSP – Deutsche Gesellschaft für Stressprävention mbH: Insolvenzantrag mangels Masse abgewiesen

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Für die DGFSP – Deutsche Gesellschaft für Stressprävention mbH mit Sitz in der Venloer Straße 9 in 50672 Köln wird kein Insolvenzverfahren eröffnet. Das Amtsgericht Köln hat im Verfahren mit dem Aktenzeichen 70c IN 2/26 einen Gläubigerantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen.

Der Insolvenzantrag war am 13. Januar 2026 beim Gericht eingegangen. Nach Prüfung der Vermögensverhältnisse kam das Insolvenzgericht zu dem Ergebnis, dass das vorhandene Vermögen der Gesellschaft nicht ausreicht, um die Kosten eines Insolvenzverfahrens zu decken. Aus diesem Grund wurde der Antrag mit Beschluss vom 2. Juni 2026 zurückgewiesen.

Die Gesellschaft ist beim Amtsgericht Köln unter der Handelsregisternummer HRB 97157 eingetragen. Geschäftsführer des Unternehmens ist Raphael Ringhandt.

Nach dem im Handelsregister eingetragenen Unternehmensgegenstand war die DGFSP im Bereich der digitalen Gesundheitswirtschaft tätig. Das Unternehmen beschäftigte sich insbesondere mit der Implementierung und dem Betrieb von Gesundheitssoftware. Ziel solcher Softwarelösungen ist typischerweise die Unterstützung von Gesundheitsmanagement, Präventionsmaßnahmen, Stressbewältigung und digitalen Gesundheitsangeboten für Unternehmen, Institutionen oder Privatpersonen.

Der Markt für digitale Gesundheitsanwendungen hat in den vergangenen Jahren erheblich an Bedeutung gewonnen. Unternehmen dieser Branche entwickeln häufig Softwareplattformen zur Gesundheitsförderung, zur psychischen Belastungsanalyse, zur Prävention von Burnout oder zur Unterstützung betrieblicher Gesundheitsprogramme. Dabei werden digitale Anwendungen, Online-Plattformen und Analysewerkzeuge eingesetzt, um gesundheitsbezogene Prozesse zu begleiten und auszuwerten.

Die Abweisung eines Insolvenzantrags mangels Masse stellt einen besonders schwerwiegenden Vorgang dar. Sie bedeutet, dass selbst die finanziellen Mittel für die Durchführung eines regulären Insolvenzverfahrens nicht vorhanden sind. Für Gläubiger sind die Aussichten auf die Durchsetzung offener Forderungen in solchen Fällen regelmäßig sehr gering.

Mit der Entscheidung des Amtsgerichts Köln endet das Insolvenzeröffnungsverfahren, ohne dass ein Insolvenzverfahren eröffnet wird. In vergleichbaren Fällen folgt häufig zu einem späteren Zeitpunkt die Löschung der Gesellschaft aus dem Handelsregister, sofern keine verwertbaren Vermögenswerte mehr vorhanden sind oder keine neuen Umstände bekannt werden, die eine erneute Prüfung erforderlich machen.

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