Rechtsanwalt Niklas Linnemann: „Das ist kein Bilanzdetail, sondern ein Warnsignal für den Kapitalmarkt“
Die BaFin hat den Jahresabschluss 2023 der Epigenomics AG öffentlich als fehlerhaft eingestuft – und das ist für Aktionäre weit mehr als eine technische Fußnote. Die Finanzaufsicht beanstandet unter anderem nicht nachgewiesene Anschaffungskosten nach einem Tauschgeschäft, einen fragwürdigen Wertansatz von rund 2,3 Millionen Euro, einen nicht belastbar belegten „sonstigen betrieblichen Ertrag“ von rund 3,9 Millionen Euro sowie weitere fehlerhafte Ausweis- und Anhangangaben.
Für Anleger stellt sich damit die zentrale Frage: Drohen jetzt rechtliche Konsequenzen – und können geschädigte Aktionäre Ansprüche prüfen lassen?
Wir haben darüber mit Rechtsanwalt Niklas Linnemann gesprochen.
„Für Aktionäre ist das ein ernstes Alarmsignal“
Herr Linnemann, wie gravierend ist diese BaFin-Fehlerbekanntmachung aus Sicht der Aktionäre?
Sehr gravierend. Das ist keine bloße Formalie und auch kein Schönheitsfehler im Anhang. Wenn die BaFin öffentlich feststellt, dass ein Jahresabschluss fehlerhaft ist, dann ist das für den Kapitalmarkt ein klares Warnsignal. Aktionäre müssen sich darauf verlassen können, dass veröffentlichte Abschlüsse ein zutreffendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage vermitteln. Wenn genau daran Zweifel bestehen, ist das für Anleger hochrelevant.
„Hier geht es um Millionenbeträge – nicht um Buchhaltungs-Kosmetik“
Die BaFin beanstandet insbesondere, dass Epigenomics bei einem Tauschgeschäft die Anschaffungskosten nicht ordnungsgemäß nachweisen konnte. Wie bewerten Sie das?
Das ist der Kern des Problems. Epigenomics hat nahezu sämtliche Vermögensgegenstände an die New Day Diagnostic LLC veräußert und dafür Anteile sowie eine Barzahlung erhalten. In solchen Fällen gelten klare handelsrechtliche Tauschgrundsätze. Man muss den Zeitwert der hingegebenen Vermögensgegenstände und den Zeitwert des erhaltenen Anteils nachvollziehbar ermitteln. Laut BaFin wurde genau das nicht gemacht.
Stattdessen wurde offenbar einfach der im Vertrag genannte Mindestwert von rund 2,3 Millionen Euro angesetzt. Das kann dazu führen, dass sowohl der Bilanzansatz als auch der daraus abgeleitete Ertrag falsch oder zumindest nicht belastbar sind. Wir reden hier also nicht über Buchhaltungs-Kosmetik, sondern über zentrale Bilanzpositionen in Millionenhöhe.
„Ein nicht nachgewiesener Ertrag kann Anleger massiv täuschen“
Warum ist gerade der von der BaFin beanstandete „sonstige betriebliche Ertrag“ von rund 3,9 Millionen Euro so brisant?
Weil solche Erträge gerade bei kleineren oder finanziell angespannten Gesellschaften die wirtschaftliche Darstellung massiv beeinflussen können. Ein Millionenbetrag kann darüber entscheiden, ob ein Unternehmen stabiler erscheint, als es tatsächlich ist. Für Anleger ist das essenziell: Wer auf Basis solcher Zahlen investiert, hält oder verkauft, trifft seine Entscheidung womöglich auf einer fehlerhaften Grundlage.
Wenn ein solcher Ertrag laut BaFin nicht nachgewiesen werden kann, dann stellt sich zwangsläufig die Frage, wie belastbar der gesamte Abschluss überhaupt war.
„Die BaFin liefert Aktionären ein starkes Argument“
Können Aktionäre jetzt automatisch Schadensersatz verlangen?
Automatisch nein. Aber die BaFin-Fehlerfeststellung ist ein starkes Argument. Sie ersetzt zwar keine individuelle Anspruchsprüfung, aber sie nimmt Anlegern eine entscheidende Hürde: Es ist nun nicht mehr nur ein Verdacht im Raum, sondern eine offizielle Feststellung der Aufsichtsbehörde, dass der Jahresabschluss fehlerhaft war.
Das kann bei der Prüfung möglicher Ansprüche eine erhebliche Rolle spielen.
„Vorstand und Aufsichtsrat geraten jetzt zwangsläufig in den Fokus“
Gegen wen könnten sich mögliche Ansprüche richten?
Zunächst geraten Vorstand und gegebenenfalls auch Aufsichtsrat in den Fokus. Denn die Organmitglieder tragen Verantwortung dafür, dass ein Abschluss ordnungsgemäß erstellt, geprüft und veröffentlicht wird. Wenn dabei Pflichtverletzungen vorliegen und Anleger dadurch geschädigt wurden, können sich daraus Haftungsfragen ergeben.
Je nach Sachlage können auch weitere Beteiligte in den Blick geraten. Aber zentral ist: Für Aktionäre ist jetzt zu prüfen, ob veröffentlichte Finanzinformationen fehlerhaft waren und ob daraus ein konkreter Schaden entstanden ist.
„Auch die kleineren Ausweisfehler sind nicht harmlos“
Die BaFin rügt auch falsche Bilanzzuordnungen – etwa eine Beteiligung statt eines Wertpapiers des Anlagevermögens und eine Forderung aus Lieferungen und Leistungen statt eines sonstigen Vermögensgegenstands. Ist das eher nebensächlich?
Nein, auch das ist nicht harmlos. Solche Punkte wirken technisch, sind aber für Transparenz und Einordnung wichtig. Bilanzadressaten – also Aktionäre, Analysten, Gläubiger – lesen aus solchen Positionen ab, welche wirtschaftliche Funktion ein Vermögenswert hat. Wenn gleich mehrere Fehler zusammenkommen – Bewertung, Ertragsnachweis, Ausweis, Anhang – dann entsteht ein Gesamtbild, das die Vertrauensbasis erheblich beschädigt.
„Wer Verluste hat, sollte jetzt Unterlagen sichern und Fristen prüfen“
Was raten Sie betroffenen Aktionären konkret?
Wer investiert war oder noch investiert ist, sollte jetzt unbedingt seine Unterlagen sichern. Dazu gehören:
- Kauf- und Verkaufsabrechnungen
- Depotauszüge
- Ad-hoc-Mitteilungen und Unternehmensveröffentlichungen
- der betroffene Jahresabschluss 2023
- Kursverläufe rund um relevante Veröffentlichungen
Wichtig ist außerdem zu dokumentieren, wann investiert wurde und welche Informationen für die Anlageentscheidung maßgeblich waren. Wer Verluste erlitten hat, sollte prüfen lassen, ob ein Zusammenhang mit der fehlerhaften Rechnungslegung besteht. Und ganz wichtig: Verjährungsfristen nicht verschlafen.
„Das ist mehr als ein Reputationsproblem“
Was bedeutet die BaFin-Rüge für Epigenomics selbst?
Das ist deutlich mehr als ein Reputationsschaden. Eine öffentliche Fehlerbekanntmachung beschädigt Vertrauen – und Vertrauen ist am Kapitalmarkt oft wertvoller als jede Pressemitteilung. Es können Folgefragen entstehen: Muss korrigiert werden? Gibt es weitere Prüfungen? Drohen Organhaftung, Sonderprüfungen oder Aktionärsklagen?
Gerade bei einer Gesellschaft, die ohnehin in einer sensiblen Situation ist, kann eine solche BaFin-Mitteilung erhebliche Auswirkungen haben.
Das Fazit von Rechtsanwalt Niklas Linnemann
„Die BaFin hat hier unmissverständlich klargemacht, dass der Jahresabschluss 2023 der Epigenomics AG in wesentlichen Punkten fehlerhaft war. Für Aktionäre ist das ein ernstzunehmendes Signal. Ob daraus Schadensersatzansprüche folgen, hängt vom Einzelfall ab – aber die Voraussetzungen für eine rechtliche Prüfung sind klar auf dem Tisch. Wer Verluste erlitten hat, sollte jetzt nicht abwarten, sondern seine Ansprüche prüfen lassen.“