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Stuckenberg Beteiligungen GmbH: Sicherungsmaßnahmen nach Abweisung des Insolvenzantrags aufgehoben

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Im Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Stuckenberg Beteiligungen GmbH hat das Amtsgericht Koblenz eine abschließende Verfahrensentscheidung umgesetzt. Das Verfahren wurde unter dem Aktenzeichen 21 IN 246/25 geführt.

Aufhebung der vorläufigen Maßnahmen

Die ursprünglich am 23. Dezember 2025 angeordneten Sicherungsmaßnahmen – insbesondere Verfügungsbeschränkungen und die vorläufige Insolvenzverwaltung – wurden am 9. April 2026 aufgehoben. Hintergrund ist die Abweisung des Insolvenzantrags mangels Masse.

Damit endet das Insolvenzantragsverfahren ohne Eröffnung eines regulären Insolvenzverfahrens.

Sitz und Geschäftsführung

Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Bienhornhöhe 1d, 56076 Koblenz.
Als Geschäftsführer fungiert Arno Stuckenberg.

Bedeutung der Entscheidung

Die Abweisung mangels Masse nach § 26 InsO bedeutet:

  • Es sind keine ausreichenden Vermögenswerte vorhanden, um ein Insolvenzverfahren durchzuführen
  • Eine geordnete Gläubigerbefriedigung findet nicht statt
  • Die zuvor angeordneten Sicherungsmaßnahmen verlieren ihre Grundlage und werden aufgehoben

Mit der Aufhebung der Maßnahmen erhält die Gesellschaft formal wieder ihre Verfügungsbefugnis zurück – faktisch ist sie jedoch wirtschaftlich regelmäßig handlungsunfähig.

Geschäftstätigkeit

Die Stuckenberg Beteiligungen GmbH war als Beteiligungsgesellschaft tätig. Typische Aufgaben solcher Unternehmen umfassen:

  • Halten und Verwalten von Unternehmensbeteiligungen
  • Investitionen in Projekte oder andere Gesellschaften
  • Strukturierung von Vermögenswerten innerhalb einer Unternehmensgruppe

Einordnung

Der Verfahrensverlauf zeigt einen typischen Ablauf:

  1. Anordnung vorläufiger Maßnahmen zur Sicherung des Vermögens
  2. Prüfung der wirtschaftlichen Lage
  3. Abweisung mangels Masse
  4. Aufhebung der Sicherungsmaßnahmen

Für Gläubiger bedeutet dies in der Regel einen weitgehenden Forderungsausfall. Für die Gesellschaft markiert die Entscheidung faktisch das wirtschaftliche Ende, auch wenn sie formal weiterbestehen kann.

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