Im Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der EWV Bauunternehmung Beteiligungs GmbH aus Paderborn (Amtsgericht Paderborn, Az. 97 IN 295/25) hat das Gericht am 10. April 2026 eine abschließende Entscheidung getroffen.
Der Insolvenzantrag der Gesellschaft wurde mangels Masse abgewiesen. Das bedeutet, dass das vorhandene Vermögen nicht ausreicht, um die Kosten eines Insolvenzverfahrens zu decken. Ein reguläres Insolvenzverfahren wird daher nicht eröffnet.
Parallel dazu wurden die zuvor angeordneten Sicherungsmaßnahmen – die seit dem 8. Januar 2026 galten – mit demselben Beschluss aufgehoben.
Einordnung der Entscheidung
Die Abweisung mangels Masse hat weitreichende Konsequenzen:
- Es findet kein Insolvenzverfahren statt
- Ein Insolvenzverwalter wird nicht bestellt
- Gläubiger können ihre Forderungen nicht im Rahmen eines Verfahrens anmelden
- Die Gesellschaft ist in der Regel vermögenslos und wirtschaftlich handlungsunfähig
In vielen Fällen führt eine solche Entscheidung in der Praxis zur Löschung der Gesellschaft aus dem Handelsregister, sofern keine weiteren Maßnahmen (z. B. Fortführung oder Nachtragsliquidation) erfolgen.
Hintergrund
Der Insolvenzantrag war am 17. Dezember 2025 beim Gericht eingegangen. Nach Prüfung der wirtschaftlichen Situation kam das Gericht zu dem Ergebnis, dass nicht einmal die Verfahrenskosten gedeckt werden können – ein klassischer Fall der sogenannten „Masseunzulänglichkeit bereits vor Verfahrenseröffnung“.
Für Geschäftspartner und Gläubiger ist dies regelmäßig ein negatives Signal, da keine geordnete Verwertung oder Verteilung von Vermögenswerten mehr erfolgt.