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Staatsanwaltschaft Koblenz

qimono / Pixabay

Staatsanwaltschaft Koblenz

2030 Js 40048/​24 – 2899 VRs (ehemals 2030 Js 3633/​24)

In dem selbstständigen Einziehungsverfahren gegen Unbekannt, wegen Betruges hat das Amtsgericht Mayen unter dem Aktenzeichen 3b Ds 2030 Js 40048/​24 die Einziehung des Wertes von Taterträgen i. H. v. 14.173,37 EUR gemäß § 76a Abs. 1 i.V.m. § 73c StGB angeordnet.

Auf der Grundlage der Feststellungen in dem Beschluss ist mehrere Personen durch die Tat geschädigt worden.

Der Einziehungsentscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Auf dem von der Pfändung betroffenen Konto gingen im Zeitraum vom 12.01.2024 bis 16.01.2024 insgesamt 14.137,37 EUR ein.

Die Einziehungsbeteiligte hat glaubhaft angegeben, weder mit den gegenständlichen Geldern noch dem gegenständlichen Konto etwas zu tun zu haben. Transaktionen habe sie nicht veranlasst. Letztlich wurde sie im Zusammenhang mit der Einrichtung des Kontos durch eine unbekannt gebliebene Person getäuscht und ihre Daten missbraucht. Die eingegangenen Beträge rühren aus Zahlungen der Geschädigten, die, soweit sie entweder Strafanzeige erstattet oder sich im Verlauf des Ermittlungsverfahrens sonst geäußert haben, jeweils übereinstimmend angegeben haben, Ware über Ebay-Kleinanzeigen gegen Vorkasse erworben und nicht erhalten zu haben.

Das durch den o.g. Beschluss festgestellte Geschehen zeigt betrügerisches bzw. kriminelles Verhalten zum Nachteil des/​der Beschuldigten sowie des/​der Geschädigten durch unbekannte Täter.

Im Rahmen der Arrestvollziehung konnten Vermögenswerte gesichert werden.

Bzgl. der den Verletzten zustehenden Rechte sei auf die nachfolgende Belehrung verwiesen.

Belehrung

Einziehung des Wertersatzes

Im Falle einer rechtskräftigen auf Einziehung des Wertersatzes nach § 73c StGB ist ein sichergestellter, pfändbarer Gegenstand bzw. eine gepfändete Forderung oder eine gepfändetes sonstiges Recht dem durch die Straftat Verletzten, der einen Anspruch auf zumindest geldwerten Ersatz des Erlangten hätte, oder dessen Rechtsnachfolger zu übertragen. Ein Verwertungserlös wäre an ihn auszukehren

Der Wert des Erlangten ist, sofern gesichert, an einen durch die Tat Verletzten auszukehren, wenn er seinen Anspruch binnen 6 Monaten nach Mitteilung der in Rechtskraft erwachsen Entscheidung geltend macht. Er ist gehalten seinen Anspruch gegenüber der Vollstreckungsbehörde anzumelden. Die Vollstreckungsbehörde prüft seinen Anspruch und kehrt den Wertersatz an den Verletzten heraus, wenn sich dies aus den der Einziehungsentscheidung zugrundeliegenden Urteilsgründen ablesen lässt. Bei Zweifeln entscheidet das Gericht, ob eine Auskehr zulässig ist oder nicht. Der Verletzte muss seinen Anspruch glaubhaft machen (z. B. eidesstattlich Versicherung). Vor der Herausgabe ist derjenige, gegen den sich die Anordnung richtet zu hören.

Versäumt der Verletzte die Anmeldefrist (6 Monate), so ist ihm nach Maßgabe der §§ 44 und 45 StPO eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, d. h. bei einem von ihm nicht zu vertretenem Versäumnis. Anderenfalls ist eine Auskehr nach Ablauf von 6 Monaten nur möglich, wenn der Verletzte ein vollstreckbares Endurteil i. S. d. § 704 ZPO bzw. einen Titel i. S. d. § 794 ZPO vorlegt, aus dem sich der Anspruch auf Herausgabe des Erlangten ergibt.

Sollte indes der Betroffenen, gegen den sich die Einziehungsentscheidung richtet, den Verletzten befriedigt haben, so kann er im Umfang der Befriedigung einen Ausgleich aus der gesicherten Einziehungsmasse verlangen.

Sollte der Verletzte dem Betroffenen ein vollstreckbares Endurteil i. S. d. § 704 ZPO bzw. einen Titel i. S. d. § 794 ZPO vorlegen und Zahlung verlangen, aus dem sich der Anspruch auf Auskehr ergibt, so kann der Betroffene von der Vollstreckungsbehörde die Auskehr an den Verletzten verlangen.

Im Falle einer verfahrensbegleitenden Insolvenz des Betroffenen ist bei einem geldwerten Überschusses nach Abschluss des Insolvenzverfahrens an den Verletzten, der ein vollstreckbares Endurteil i. S. d. § 704 ZPO bzw. einen Titel i. S. d. § 794 ZPO gegen den Betroffenen hat, auszukehren. Eine Auskehr ist ausgeschlossen, wenn seit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens 2 Jahre verstrichen sind.

Die vorerwähnten Grundsätze gelten auch für den Fall, dass über die Einziehung bzw. Einziehung von Wertersatz selbständig entschieden wird, d. h. wenn Gegenstände nachweislich deliktischer Herkunft sind, jedoch keiner konkreten Straftat zuordnen lassen bzw. der Täter nicht verfolgt werden kann bzw. ein Täter nicht ermittelbar ist und sich ein Verletzter ermitteln lässt.

Sonderfall Insolvenz

Ist einem Verletzten aus der Tat ein Anspruch auf Ersatz des Wertes des Erlangten erwachsen und wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Arrestschuldners eröffnet, so erlöschen die Sicherungsrechte an dem Gegenstand bzw. an dem Verwertungserlös, sobald der Insolvenzbeschlag greift.

Reicht die gesicherte Masse nicht aus, um die angemeldeten Rechte der Verletzten der Höhe nach zu befriedigen, so stellte die Staatsanwaltschaft selbst einen Insolvenzantrag, wenn zu erwarten ist, dass die Insolvenz eröffnet wird.

Verletzte aus diesen Straftaten können sich bei der Staatsanwaltschaft Koblenz, Deinhardpassage 1, 56068 Koblenz, unter dem Aktenzeichen 2060 Js 72635/​24- 2899 VRs melden.

 

 

 

Hinweis:

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