Dark Mode Light Mode

Karlsruher Barenscher Holding scheitert im Insolvenzverfahren mangels Masse

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Aktenzeichen 106 IN 1117/25

Für die Barenscher Holding UG mit Sitz in Karlsruhe ist ein Insolvenzverfahren endgültig gescheitert, noch bevor es überhaupt eröffnet werden konnte. Das Amtsgericht Karlsruhe hat den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels ausreichender Vermögensmasse abgewiesen. Der Beschluss erging am 12. März 2026.

Ausgangspunkt des Verfahrens war ein Antrag der gesetzlichen Krankenkasse DAK Gesundheit, die als Gläubigerin Forderungen gegenüber der Gesellschaft geltend machte. Trotz dieses Antrags sah sich das Gericht nach Prüfung der wirtschaftlichen Lage der Schuldnerin außerstande, ein reguläres Insolvenzverfahren einzuleiten.

Die Barenscher Holding UG, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Mannheim unter der Nummer HRB 753692, wird von ihrem Geschäftsführer Manuel Georg Manfred Barenscher vertreten und hat ihren Sitz in der Straße Am Storrenacker 18 in Karlsruhe. Nach den Feststellungen des Gerichts reicht das vorhandene Vermögen der Gesellschaft nicht aus, um auch nur die grundlegenden Kosten eines Insolvenzverfahrens zu decken.

Eine solche Entscheidung stellt einen besonders deutlichen Hinweis auf die wirtschaftliche Situation eines Unternehmens dar. Die sogenannte Abweisung mangels Masse bedeutet, dass weder eine geordnete Abwicklung durch einen Insolvenzverwalter erfolgt noch eine Verteilung vorhandener Vermögenswerte an Gläubiger stattfinden kann. Für die beteiligten Gläubiger verschlechtern sich damit die Aussichten auf eine zumindest teilweise Befriedigung ihrer Forderungen erheblich.

Das Verfahren verdeutlicht zugleich die Rolle institutioneller Gläubiger wie der DAK Gesundheit, die bei ausbleibenden Zahlungen gezwungen sind, rechtliche Schritte einzuleiten. In diesem Fall führte der Antrag jedoch nicht zu einem Insolvenzverfahren, sondern machte vielmehr die bereits weit fortgeschrittene finanzielle Auszehrung der Gesellschaft sichtbar.

Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung oder öffentlicher Bekanntmachung Beschwerde beim Amtsgericht Karlsruhe eingelegt werden. Ob von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht wird, bleibt offen.

Kommentar hinzufügen Kommentar hinzufügen

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Previous Post

Debatte um Spritpreise: Kritik an Steuern – System aber rechtlich korrekt

Next Post

„Hallo Oma, ich bin’s…“ – Wie Betrüger Vertrauen missbrauchen und Senioren lernen, sich zu schützen