Aktenzeichen 70j IN 8/26 und 70j IN 6/26
Für zwei eng miteinander verbundene Gesellschaften aus Köln ist der Versuch einer gerichtlichen Insolvenzabwicklung gescheitert. Das Amtsgericht Köln hat sowohl den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über die PROSION Angel Pool UG haftungsbeschränkt und Co. KG als auch über die PROSION Pooling UG haftungsbeschränkt mangels ausreichender Masse abgewiesen. Beide Beschlüsse datieren vom 16. März 2026.
Ausgangspunkt war jeweils ein am 9. Januar 2026 von den Schuldnerinnen selbst gestellter Insolvenzantrag. In beiden Fällen stellte das Gericht nach Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse fest, dass die vorhandenen Vermögenswerte nicht ausreichen, um die Kosten eines Insolvenzverfahrens zu decken. Damit blieb eine geordnete Abwicklung unter gerichtlicher Aufsicht aus.
Die PROSION Angel Pool UG haftungsbeschränkt und Co. KG sowie die PROSION Pooling UG haftungsbeschränkt haben ihren Sitz unter derselben Adresse am Weyertal 109 in Köln. Die Pooling-Gesellschaft fungiert zugleich als persönlich haftende Gesellschafterin der Angel Pool KG. Beide Unternehmen werden von Geschäftsführer Dr. Slim Chiha vertreten.
Während die PROSION Pooling UG insbesondere auf das Halten und Verwalten von Beteiligungen ausgerichtet ist, bildete sie zugleich das strukturelle Rückgrat für die Aktivitäten der Angel Pool KG. Die parallele Abweisung beider Insolvenzanträge deutet darauf hin, dass innerhalb des gesamten Firmenverbunds keine ausreichenden finanziellen Mittel mehr vorhanden waren, um selbst ein Insolvenzverfahren zu finanzieren.
Die Entscheidung des Gerichts unterstreicht die wirtschaftliche Schieflage des Unternehmensgefüges in besonderer Deutlichkeit. Eine Abweisung mangels Masse bedeutet regelmäßig, dass weder ein Insolvenzverwalter eingesetzt wird noch eine systematische Verwertung vorhandener Vermögenswerte stattfinden kann. Für Gläubiger verschlechtern sich damit die Aussichten erheblich, offene Forderungen noch realisieren zu können.
Mit den Beschlüssen endet der Versuch einer gerichtlichen Sanierung oder Abwicklung bereits im Ansatz. Die wirtschaftliche Substanz der betroffenen Gesellschaften war offenbar so weit aufgezehrt, dass selbst die formale Durchführung eines Insolvenzverfahrens nicht mehr möglich erschien.