Staatsanwaltschaft Köln
Verfahren nach §§ 983, 979-981 BGB
Aufgefundenes Bargeld
221 Js 93/25
In dem Ermittlungsverfahren gegen den Beschuldigten B.M.H. sind bei einer Personenkontrolle am 21.05.2025 in einem aus den Niederlanden kommenden ICE in Fahrtrichtung Frankfurt am Main 46.600 Schweizer Franken sichergestellt worden, die in der Rückwand eines von dem Beschuldigten mitgeführten Rucksacks eingenäht waren. Die Ermittlungen haben ergeben, dass dieses Geld aus einer strafbaren Handlung stammen muss oder für eine solche bestimmt war. Ein Eigentümer oder Geschädigter des Bargeldbetrages konnte nicht ermittelt werden.
Mit dem Geld ist in entsprechender Anwendung von §§ 983, 979-981 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) zu verfahren. Das Geld wird für den unbekannten Berechtigten drei Jahre lang verwahrt. Anschließend erwirbt das Land Nordrhein-Westfalen das Eigentum an dem Geld, wenn kein Anspruch anderweitig geltend gemacht worden ist.
Nach § 980 BGB habe ich in einer öffentlichen Bekanntmachung den Fund mitzuteilen, um dem Berechtigten die Möglichkeit zur Anmeldung seiner Rechte zu ermöglichen. Dies erfolgt auf diesem Weg. Dem Berechtigten wird eine Frist bis zum 31.05.2026 zur Anmeldung seines Anspruchs bei der Staatsanwaltschaft Köln, Am Justizzentrum 13, 50939 Köln, zu dem Az.: 221 Js 93/25 gesetzt.
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