Staatsanwaltschaft Berlin
247 AR 399/20 (241) V
Durch das Amtsgericht Tiergarten ist am 27.08.2025, rechtskräftig seit dem 10.10.2025, ein Beschluss ergangen.
Gegen wurde dabei als Einzelforderung die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 13.727,64 € angeordnet.
Der genannten Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:
Der Betroffene ist Geschäftsführer der BEBAS Berliner Bauservice GmbH. Gegenstand des Unternehmens ist die Bearbeitung von Bauprojekten im Sinne der ingenieurtechnischen Vorbereitung, Planung und Durchführung von Bauvorhaben, Vergabe von Bauleistungen an Subunternehmer sowie Facility Management, Handel mit Baustoffen sowie Bau- und Landmaschinen. Er stellte als Bevollmächtigter des Kontos der BEBAS Berliner Bauservice GmbH mit der IBAN DE04 7002 2200 0020 3367 06 bei der Fidor Bank AG i.L., Brienner Str. 45a-d, 80333 München, diesen unbekannten Tätern zum Empfang von Überweisungsgutschriften zur Verfügung.
Diese Täter hatten die Absicht, den per E-Mail versandten Geschäftsverkehr zwischen verschiedenen Unternehmen dergestalt zu manipulieren, dass in den übersandten Rechnungen die Kontoverbindung des übersendenden Geschäftspartners gegen die Kontodaten der BEBAS Berliner Bauservice GmbH ausgetauscht wurde. Im Vertrauen darauf, dass es sich bei der genannten Kontoverbindung um die ihres jeweiligen Geschäftspartners handelt, sollten die geschädigten Unternehmen den jeweiligen Betrag auf das Konto der BEBAS Berliner Bauservice GmbH überweisen. Die Täter wollten sich dabei durch die wiederholte Tatbegehung eine nicht nur vorübergehende, nicht ganz unerhebliche Einnahmequelle verschaffen. Der Betroffene ging davon aus, dass die auf dem Konto der BEBAS Berliner Bauservice GmbH eingehenden Gutschriften betrügerisch durch falsche Anweisungen erlangt sein würden. In Absprache mit den unbekannten Tätern sollte der Betroffene über die dem Konto gutgeschriebenen Beträge zeitnah zugunsten der Täter verfügen. Entsprechend diesem Tatplan fingen die unbekannten Täter den E-Mail-Verkehr zwischen einer Zagreber Gesellschaft und einer in Lehrte ansässigen GmbH ab und tauschten die Kontoverbindung der in Lehrte ansässigen GmbH gegen die Kontodaten der BEBAS Berliner Bauservice GmbH aus. In Unkenntnis der manipulierten Kontoverbindung erteilte die Zagreber Gesellschaft einen Überweisungsauftrag über einen Betrag von 14.379,90 Euro zugunsten der in Lehrte ansässigen GmbH jedoch irrtümlicherweise unter Angabe der Kontodaten der BEBAS Berliner Bauservice GmbH. Wie von den unbekannten Tätern beabsichtigt, ging am 29.04.2020 die Überweisungsgutschrift in Höhe von 14.379,90 Euro auf dem Konto der BEBAS Berliner Bauservice GmbH ein. Gegen den Betroffenen wurde bei der Staatsanwaltschaft Berlin unter dem Aktenzeichen 253 Js 2295/20 ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Geldwäsche geführt. In diesem Verfahren wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Tiergarten vom 02.06.2020 – 353 Gs 2222/20 – die Beschlagnahme des Anspruchs der BEBAS Berliner Bauservice GmbH gegen die Fidor Bank AG auf Auszahlung des auf dem Girokonto IBAN DE04 7002 2200 0020 3367 06 befindlichen Guthabens in Höhe des aktuellen Kontostandes angeordnet. In Vollziehung des Beschlagnahmebeschlusses vom 02.06.2020 konnte eine Forderung in Höhe von 13.727,64 Euro gesichert werden.
Das Verfahren 253 Js 2295/20 wurde am 09.06.2021 gegen den Betroffenen W. vorläufig gemäß § 154f StPO eingestellt, da der Aufenthalt des Betroffenen nicht ermittelt werden konnte. Mit Verfügung vom 17.06.2025 wurde das Verfahren nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt, da inzwischen Verjährung eingetreten ist.
Der Betroffene kann also nicht wegen der Straftaten verfolgt oder verurteilt werden, da die Taten inzwischen verjährt sind.
Die Einziehungsbeteiligte BEBAS Berliner Bauservice GmbH hat durch die vorbenannten Taten einen Vermögensvorteil in Höhe von 14.379,90 Euro unmittelbar erlangt, wobei der Betroffene W. für sie handelte und er sich ihre Handlungen als Geschäftsführer zurechnen lassen muss (§§ 73, 73b StGB).
Ein Ausschluss durch Erlöschen des Anspruchs ist nicht gegeben. Es ist auch nicht bereits rechtskräftig über die Einziehung entschieden.
Die Einziehung ergeht auf der Grundlage von §§ 73, 73b, 73c, 73e, 74e, 76a Abs. 1, Abs. 2 StGB i.V.m. § 261 StGB.
Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses können Sie innerhalb von sechs Monaten nach Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft Berlin unter dem Az.: 247 AR 399/20 (241) V anmelden, § 459k Abs. 1 StPO.
Sofern Sie Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Staatsanwaltschaft Berlin binnen der sechsmonatigen Frist anmelden, kann eine Auskehrung an Sie nur dann erfolgen, sofern sich Ihr Anspruch ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergibt. Sollte sich der Anspruch nicht ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergeben, bedarf es der Zulassung durch das Gericht, § 459k Abs. 2 StPO.
Unabhängig von der Sechsmonatsfrist können Sie Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Staatsanwaltschaft Berlin anmelden. In diesem Fall müssen Sie allerdings ein Endurteil im Sinne des § 704 ZPO oder einen sonstigen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorlegen, aus dem sich Ihr Anspruch auf Rückgewähr des Erlangten ergibt, § 459k Abs. 5 StPO.
Sofern Sie von demjenigen, gegen den sich die Einziehung von Wertersatz richtet, befriedigt werden/worden sind, teilen Sie dies bitte unbedingt mit, da der/die Einziehungsbetroffene in diesem Fall von der Staatsanwaltschaft Berlin in dem Umfang einen Ausgleich aus dem Verwertungserlös verlangen kann, in dem dieser an Sie auszukehren gewesen wäre, § 495l Abs. 2 S. 1, 2 StPO.
Sie können zudem eine Auskehrung von der Staatsanwaltschaft Berlin verlangen,
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sofern nach der Aufhebung eines Insolvenzverfahrens ein Überschuss verbleibt und Sie keine Quote im Insolvenzverfahren erhalten haben, § 459m Abs. 1 S. 1 StPO (nur möglich innerhalb einer Frist von 2 Jahren ab Aufhebng des Insolvenzverfahrens), |
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wenn ein Insolvenzverfahren nicht durchgeführt wird, weil die Staatsanwaltschaft Berlin im Sinne des § 111i Abs. 2 S. 2 StPO von einer Antragstellung absieht, § 459m Abs. 1 S. 4 StPO (nur möglich innerhalb einer Frist von 2 Jahren ab Absehen von der Antragstellung), |
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wenn nach rechtskräftiger Aufhebung des Insolvenzverfahrens oder nach Abschluss der Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Vollstreckung einer Wertersatzeinziehung erfolgreich durch die Staatsanwaltschaft Berlin vollstreckt wird, § 459m Abs. 2 StPO. |
In den genannten Fällen des § 459m StPO ist eine Auskehrung durch die Staatsanwaltschaft Berlin allerdings nur unter Vorlage eines Endurteils im Sinne des § 704 ZPO oder eines sonstigen Vollstreckungstitels im Sinne des § 794 ZPO, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt, möglich.
In den Fällen des § 459m StPO erfolgt die Auskehrung an den jeweiligen Verletzten nach dem Prioritätsprinzip, also nach der Reihenfolge der Anmeldungen bei der Staatsanwaltschaft Berlin.
Anschließend werden Sie darauf hingewiesen, dass Ihr/e Rechtsnachfolger/in (z.B. bei Erbschaft, Forderungsabtretung, gesetzlichem Forderungsübergang auf den Versicherer pp.) an Ihre Stelle tritt und dazu berechtigt ist, den Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses an sich zu verlangen.
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