Staatsanwaltschaft Berlin
247 AR 371/21 (241) V
Durch das Amtsgericht Tiergarten ist am 17.09.2024, rechtskräftig seit dem 11.10.2024, ein Beschluss ergangen.
Gegen wurde dabei als Einzelforderung die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 69.715,73 angeordnet.
Der genannten Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:
Bei der Staatsanwaltschaft Berlin wurde unter dem Aktenzeichen 253 Js 1769/21 gegen unbekannte Täter ein Ermittlungsverfahren wegen Betruges in 258 Fällen zwischen dem 06. und 09. April 2021 geführt.
Dem lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Um einen ungerechtfertigten Vermögensvorteil zu erlangen, gaben die unbekannten Täter fälschlich vor, über die Internetseite „Bayernhandel.net“ einen Online-Handel zu betreiben und willens und in der Lage zu sein, verschiedene Waren – zumeist elektrische und elektronische Gerate – zu einem Festpreis liefern zu können. Die Geschädigten nahmen im Vertrauen hierauf und in Unkenntnis darüber, dass die unbekannten Täter in Wahrheit weder leistungsfähig noch leistungsbereit waren, die jeweilige Kaufangebote an und überwiesen die vereinbarten Kaufpreise auf das Konto der Einziehungsbeteiligten Reverse Handels GmbH bei der Deutschen Bank AG, DE23 1007 0124 0211 6655 00, auf welches die unbekannten Täter trotz fehlender offizieller Verfügungsbefugnis Zugriff hatten.
Wie von ihnen von Anfang an beabsichtigt, blieben die unbekannten Täter die Lieferungen der bestellten Waren schuldig, wodurch den Geschädigten ein Schaden in Höhe des jeweiligen Kaufpreises, ggf. zzgl. Lieferkosten entstand. Die unbekannten Täter handelten in der Absicht, sich au den Taten eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von einigem Umfang und Gewicht zu verschaffen. Im Einzelnen handelte es sich um 258 Taten, wobei der vorgebliche Erwerb der Ware durch die Geschädigten im Onlineshop jeweils unmittelbar bzw. wenige Tage vor Gutschrift des Kaufpreises auf dem Konto der Reverse Handels GmbH erfolgte.
In diesem Verfahren wurde durch Beschluss des Amtsgerichtes Tiergarten vom 03.05.2021 – 353 Gs 2148/21 – ein Vermögensarrest in Höhe von 68.562,04 Euro in das Vermögen der Einziehungsbeteiligten Reverse Handels GmbH als begünstigte Dritte angeordnet, in dessen Vollziehung ein Guthaben in Höhe von 46.995,22 Euro gesichert wurde.
Das Ermittlungsverfahren 253 Js 1769/21 wurde am 24.04.2023 nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt, da die Täter der Betrugstaten nicht ermittelt werden konnten.
Die Anordnung der Einziehung beruht auf § 76a Abs. 1 i.V.m. §§ 73 Abs. 1, 73b, 73c Satz 1 StGB.
Es kann keine bestimmte Person wegen der Straftattat verfolgt oder verurteilt werden.
Die Einziehungsbeteiligte hat durch die vorbenannten Taten einen Vermögensvorteil in Höhe von 69.715,73 Euro unmittelbar als Dritte erlangt, §§ 73, 73b Abs. 1 StGB. Das Erlangte ist in seiner Ursprungsform aufgrund des Kontokorrentverhältnisses und der verbrauchten Werte nicht mehr vorhanden, so dass gemäß § 73c StGB die Einziehung des Wertes des Erlangten anzuordnen ist. Ein Ausschluss durch Erlöschen des Anspruchs ist nicht gegeben, § 73e StGB. Es ist auch nicht bereits rechtskräftig über die Einziehung entschieden.
Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses können Sie innerhalb von sechs Monaten nach Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft Berlin unter dem Az.: 247 AR 371/21 (241) V anmelden, § 459k Abs. 1 StPO.
Sofern Sie Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Staatsanwaltschaft Berlin binnen der sechsmonatigen Frist anmelden, kann eine Auskehrung an Sie nur dann erfolgen, sofern sich Ihr Anspruch ohne Weiteres aus der Einziehungsanordnung ergibt. Sollte sich der Anspruch nicht ohne Weiteres aus der Einziehungsanordnung ergeben, bedarf es der Zulassung durch das Gericht, § 459k Abs. 2 StPO.
Unabhängig von der Sechsmonatsfrist können Sie Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Staatsanwaltschaft Berlin anmelden. In diesem Fall müssen Sie allerdings ein Endurteil im Sinne des § 704 ZPO oder einen sonstigen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorlegen, aus dem sich Ihr Anspruch auf Rückgewähr des Erlangten ergibt, § 459k Abs. 5 StPO.
Sofern Sie von demjenigen, gegen den sich die Einziehung von Wertersatz richtet, befriedigt werden/worden sind, teilen Sie dies bitte unbedingt mit, da der/die Einziehungsbetroffene in diesem Fall von der Staatsanwaltschaft Berlin in dem Umfang einen Ausgleich aus dem Verwertungserlös verlangen kann, in dem dieser an Sie auszukehren gewesen wäre, § 495l Abs. 2 S. 1, 2 StPO.
Sie können zudem eine Auskehrung von der Staatsanwaltschaft Berlin verlangen,
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sofern nach der Aufhebung eines Insolvenzverfahrens ein Überschuss verbleibt und Sie keine Quote im Insolvenzverfahren erhalten haben, § 459m Abs. 1 S. 1 StPO (nur möglich innerhalb einer Frist von 2 Jahren ab Aufhebng des Insolvenzverfahrens), |
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wenn ein Insolvenzverfahren nicht durchgeführt wird, weil die Staatsanwaltschaft Berlin im Sinne des § 111i Abs. 2 S. 2 StPO von einer Antragstellung absieht, § 459m Abs. 1 S. 4 StPO (nur möglich innerhalb einer Frist von 2 Jahren ab Absehen von der Antragstellung), |
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wenn nach rechtskräftiger Aufhebung des Insolvenzverfahrens oder nach Abschluss der Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Vollstreckung einer Wertersatzeinziehung erfolgreich durch die Staatsanwaltschaft Berlin vollstreckt wird, § 459m Abs. 2 StPO. |
In den genannten Fällen des § 459m StPO ist eine Auskehrung durch die Staatsanwaltschaft Berlin allerdings nur unter Vorlage eines Endurteils im Sinne des § 704 ZPO oder eines sonstigen Vollstreckungstitels im Sinne des § 794 ZPO, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt, möglich.
In den Fällen des 459m StPO erfolgt die Auskehrung an den jeweiligen Verletzten nach dem Prioritätsprinzip, also nach der Reihenfolge der Anmeldungen bei der Staatsanwaltschaft Berlin.
Anschließend werden Sie darauf hingewiesen, dass Ihr/e Rechtsnachfolger/in (z.B. bei Erbschaft, Forderungsabtretung, gesetzlichem Forderungsübergang auf den Versicherer pp.) an Ihre Stelle tritt und dazu berechtigt ist, den Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses an sich zu verlangen.
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