Staatsanwaltschaft Leipzig
Selbstständiges Einziehungsverfahren – Benachrichtigung gemäß § 459i StPO über die Rechtskraft der Einziehungsanordnung
R014 VRs 651 Js 15949/22
Durch Beschluss des Amtsgerichts Eilenburg vom 04.02.2025, , Az: 651 Js 15949/22, rechtskräftig seit 18.02.2025 wurde die selbstständige Einziehung des Wertes des Erlangten in Höhe von 16.373,70 EUR und 7.615,00 EUR gem. §73c StGB angeordnet.
Der Entscheidung liegt u.a. folgender Sachverhalt zugrunde:
Unbekannte Täter veranlassten die Einziehungsbeteiligte Z. am 12.12.2021 ein Konto bei der solarisBank AG mit der IBAN DE83 1101 0101 5883 46XX XX zu eröffnen. Die unbekannten Täter täuschten eine Liebesbeziehung und spiegelten den überweisenden Personen eine finanzielle Notlage vor, um die Gelder zu erlangen. Nachfolgend ging am 06.01.2022 eine Überweisung von Marie Gatik ausgehend vom Konto CZ47 2010 0000 0024 0185 XXXX am in Höhe von 1.000,00 EUR auf dem Konto der solarisBank AG ein.
Es wurden Vermögenswerte gesichert.
Als Tatverletzter können Sie Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses innerhalb von sechs Monaten nach Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft anmelden. Die Anmeldung ist formlos möglich und kostenfrei (§ 459k Abs. 1 StPO).
Auch nach Ablauf der Frist besteht weiterhin die Möglichkeit, eine Entschädigung bei Anmeldung des Anspruchs zu erhalten. In diesem Fall müssen Sie allerdings ein Endurteil im Sinne des § 704 ZPO oder einen sonstigen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorlegen, aus dem sich Ihr Anspruch auf Rückgewähr des Erlangten ergibt, § 459 k Abs. 5 StPO.
Ein etwaiger Rechtsnachfolger (bei Erbschaft, gesetzlichem Forderungsübergang auf den Versicherer, Forderungsabtretung) tritt an Ihre Stelle und ist berechtigt, den Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses an sich zu verlangen.
Werden Ansprüche nicht geltend gemacht, verbleibt der beigetriebene Wertersatz im Eigentum des Staates.
Der/Die Verletzte möge sich bitte mit der Staatsanwaltschaft Leipzig, Alfred-Kästner-Straße 47, 04275 Leipzig, zum Aktenzeichen R014 VRs 651 Js 15949/22 schriftlich in Verbindung setzen. Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von telefonischen Rückfragen ab und lassen Sie sich ggf. anwaltlich beraten.
Leipzig, 04.03.2026
gez. Dipl.-Rpfl. (FH) Fischer, Rechtspflegerin
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