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BiRoNet KG unter vorläufiger Insolvenzverwaltung

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Aktenzeichen 3 IN 212/25 – Amtsgericht Landau in der Pfalz

Das Amtsgericht Landau in der Pfalz hat am 10. Februar 2026 im Verfahren 3 IN 212/25 Sicherungsmaßnahmen im Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der BiRoNet KG, Industriestraße 2 in 76829 Landau in der Pfalz, angeordnet. Vertreten wird die Gesellschaft durch den Gesellschafter Achim Bischof.

Zur Sicherung der Insolvenzmasse und zum Schutz der Gläubiger wurde Rechtsanwalt Stephan Haspel, Hermann-Staudinger-Straße 2 in 76829 Landau in der Pfalz, zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt.

Die Schuldnerin bleibt grundsätzlich verfügungsbefugt, Verfügungen über ihr Vermögen sind jedoch nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Der vorläufige Insolvenzverwalter ist nicht allgemeiner Vertreter der Gesellschaft, sondern überwacht die Geschäftsführung und hat die Aufgabe, das Vermögen zu sichern und zu erhalten. Die Begründung von Masseverbindlichkeiten bedarf einer gesonderten Ermächtigung.

Den Drittschuldnern wurde untersagt, Zahlungen an die BiRoNet KG zu leisten. Stattdessen sind Zahlungen ausschließlich an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu richten. Dieser ist ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen.

Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen die Gesellschaft sind untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind. Bereits begonnene Vollstreckungen wurden einstweilen eingestellt.

Der vorläufige Insolvenzverwalter soll das Vermögen sichern und ein bestehendes Unternehmen bis zur Entscheidung über die Verfahrenseröffnung gemeinsam mit der Schuldnerin fortführen, sofern das Gericht keine Stilllegung anordnet. Arbeitsverhältnisse bestehen fort; deren Begründung, Änderung oder Beendigung bedarf jedoch der Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters.

Zudem wurde angeordnet, dass bestimmte zur Unternehmensfortführung erforderliche Gegenstände nicht verwertet oder eingezogen werden dürfen. Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, Geschäftsräume zu betreten und Einsicht in Bücher und Unterlagen zu nehmen.

Die Schuldnerin wurde verpflichtet, ein vollständiges Vermögensverzeichnis sowie Gläubiger- und Schuldnerverzeichnisse vorzulegen. Gegebenenfalls ist die Richtigkeit der Angaben an Eides statt zu versichern.

Die vorläufige Verwaltung erfolgte von Amts wegen, um nachteilige Veränderungen der Vermögenslage bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu verhindern. Der vorläufige Insolvenzverwalter darf ein Insolvenzsonderkonto für die künftige Insolvenzmasse einrichten.

Gegen den Beschluss ist binnen zwei Wochen sofortige Beschwerde beim Amtsgericht Landau in der Pfalz möglich.

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