Aktenzeichen: 40 IN 113/26
Mit Beschluss des Amtsgerichts Heilbronn – Insolvenzgericht ist im Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der HF-Verwaltungs-GmbH, Hospitalgrün 2, 74072 Heilbronn, eine umfassende Sicherungsmaßnahme angeordnet worden. Das Unternehmen ist im Handelsregister des Amtsgerichts Stuttgart unter HRB 772081 eingetragen und wird von Geschäftsführer Franz Böllinger vertreten.
Am 29. Januar 2026 um 17:00 Uhr ordnete das Gericht zur Verhinderung nachteiliger Veränderungen in der Vermögenslage die vorläufige Insolvenzverwaltung an. Gleichzeitig wurden alle Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen die Gesellschaft untersagt, soweit sie nicht unbewegliche Gegenstände betreffen. Bereits begonnene Vollstreckungen wurden einstweilen eingestellt.
Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin wurde Rechtsanwältin Heike Metzger, Berliner Platz 12, 74072 Heilbronn, bestellt. Verfügungen der Gesellschaft über ihr Vermögen sind seitdem nur noch mit ihrer Zustimmung wirksam. Die Schuldnerin darf insbesondere nicht mehr selbst über Bankkonten und Außenstände verfügen. Diese Befugnisse sind auf die vorläufige Insolvenzverwalterin übergegangen, die nun berechtigt ist, Forderungen einzuziehen und eingehende Gelder entgegenzunehmen.
Darüber hinaus ist Frau Metzger ermächtigt, Sonderkonten für die künftige Insolvenzmasse zu eröffnen, Auskünfte von Kreditinstituten einzuholen und die Geschäftsräume der Schuldnerin zu betreten. Sie hat Einsicht in sämtliche Bücher und Unterlagen zu nehmen und die wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens zu prüfen. Gleichzeitig wurde sie als Sachverständige beauftragt, zu klären, ob ein Eröffnungsgrund vorliegt und ob Aussicht auf eine Fortführung des Unternehmens besteht.
Auch Drittschuldner dürfen ab sofort nicht mehr an die HF-Verwaltungs-GmbH zahlen, sondern nur noch an die vorläufige Insolvenzverwalterin. Ziel der Maßnahmen ist es, das Vermögen zu sichern, Transparenz zu schaffen und eine Grundlage für die Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu gewinnen.
Der Beschluss erging am 29. Januar 2026 unter dem Aktenzeichen 40 IN 113/26.