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EuGH rügt österreichisches Anti-Geldwäsche-Recht: Haftungsregeln für Unternehmen teilweise unionsrechtswidrig

Tumisu / Pixabay

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat zentrale Teile des österreichischen Anti-Geldwäsche-Rechts beanstandet. In einem aktuellen Urteil stellt das Gericht klar, dass die nationalen Vorschriften zur Haftung juristischer Personen bei Verstößen gegen Geldwäsche-Regeln nur teilweise mit dem EU-Recht vereinbar sind. Während der EuGH die in Österreich geltenden Verjährungsfristen grundsätzlich für unionskonform hält, sieht er bei der Ausgestaltung der Unternehmenshaftung einen klaren Widerspruch zur europäischen Anti-Geldwäsche-Richtlinie.

Ausgangspunkt des Verfahrens war eine Sanktion der österreichischen Finanzmarktaufsicht (FMA) gegen die Steiermärkische Bank und Sparkassen AG. Die Aufsichtsbehörde hatte dem Institut vorgeworfen, gegen geldwäscherechtliche Sorgfaltspflichten verstoßen zu haben. Gegen diese Entscheidung erhoben die Bank sowie zwei natürliche Personen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG).

Zweifel an der Vereinbarkeit mit EU-Recht

Das BVwG legte den Fall dem Europäischer Gerichtshof vor, da es Zweifel hatte, ob das österreichische Finanzmarkt-Geldwäschegesetz den Vorgaben des Unionsrechts entspricht. Konkret ging es um zwei Fragen: Zum einen um die Regelung, wonach eine juristische Person – etwa eine Bank – nur dann haftbar gemacht werden kann, wenn zuvor einer konkret identifizierten natürlichen Person ein Verstoß nachgewiesen wird. Zum anderen um die im nationalen Recht festgelegten Verjährungsfristen für solche Verstöße.

Klare Kritik an der Unternehmenshaftung

In seinem Urteil stellt der EuGH klar, dass die Kopplung der Haftung eines Unternehmens an die vorherige Identifizierung und formelle Beschuldigung einer natürlichen Person nicht mit der EU-Anti-Geldwäsche-Richtlinie vereinbar ist. Nach Auffassung der Richter verlangt das Unionsrecht gerade nicht, dass eine bestimmte Führungskraft oder ein Mitarbeiter namentlich benannt und als Beschuldigter geführt werden muss, bevor gegen ein Unternehmen eine Sanktion verhängt werden darf.

Damit stärkt der EuGH die Möglichkeiten der Aufsichtsbehörden, direkt gegen juristische Personen vorzugehen, wenn systemische Mängel oder Organisationsversagen zu Verstößen gegen Geldwäsche-Vorschriften führen. Nationale Regelungen, die eine solche Haftung faktisch erschweren oder verzögern, laufen nach Ansicht des Gerichts dem Ziel der EU-Richtlinie zuwider, Geldwäsche effektiv zu bekämpfen.

Verjährungsfristen bleiben bestehen

Anders beurteilt der EuGH die Frage der Verjährung. Die im österreichischen Finanzmarkt-Geldwäschegesetz vorgesehenen Fristen verstoßen nach Ansicht des Gerichts nicht gegen Unionsrecht. Zwar müssen Sanktionen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein, doch gesteht das EU-Recht den Mitgliedstaaten bei der Ausgestaltung von Verjährungsregelungen einen gewissen Spielraum zu. Österreich habe diesen Rahmen hier nicht überschritten.

Abweichung von der Generalanwältin

Bemerkenswert ist, dass der EuGH in einem zentralen Punkt von der Einschätzung der Generalanwältin Tamara Capeta abweicht. Diese hatte in ihrem Schlussantrag im Juli 2025 noch keine Unvereinbarkeit zwischen den österreichischen Haftungsregelungen und dem EU-Recht gesehen. Der Gerichtshof folgte dieser Argumentation jedoch nicht und entschied deutlich zugunsten einer strengeren, unternehmensbezogenen Haftung.

Signalwirkung über Österreich hinaus

Das Urteil hat über den konkreten Fall hinaus Bedeutung. Es macht deutlich, dass Mitgliedstaaten ihre nationalen Regelungen zur Bekämpfung von Geldwäsche regelmäßig daran messen lassen müssen, ob sie den unionsrechtlichen Zielen tatsächlich gerecht werden. Insbesondere Banken und andere verpflichtete Unternehmen der Finanzbranche müssen sich darauf einstellen, dass Aufsichtsbehörden künftig leichter Sanktionen verhängen können – auch ohne den Umweg über die individuelle Schuldzuweisung an einzelne Personen.

Für den österreichischen Gesetzgeber bedeutet das Urteil Handlungsbedarf. Die beanstandeten Haftungsvorschriften müssen angepasst werden, um EU-konform zu sein. Zugleich stärkt die Entscheidung die Position der europäischen Geldwäsche-Aufsicht insgesamt und unterstreicht den Anspruch der EU, Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung konsequent und effektiv zu bekämpfen.

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