Aktenzeichen 3607 IN 10195/25
Im Insolvenzeröffnungsverfahren mit dem Aktenzeichen 3607 IN 10195/25 hat das Insolvenzgericht beim Amtsgericht Charlottenburg über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der A-Su UG haftungsbeschränkt entschieden. Die Gesellschaft hat ihren Sitz in der Motzstraße 25 in 10777 Berlin und wird gesetzlich durch ihre Geschäftsführer Sylvio Jaskulke und Andreas Sucka vertreten. Eingetragen ist die Schuldnerin im Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg unter der Nummer HRB 257166.
Zur Verhinderung nachteiliger Veränderungen der Vermögenslage der Schuldnerin ordnete das Insolvenzgericht mit Beschluss vom 21. Januar 2026 um 14:55 Uhr weitreichende Sicherungsmaßnahmen nach den §§ 21 und 22 der Insolvenzordnung an. Ziel dieser Maßnahmen ist es, das vorhandene Vermögen bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu sichern und eine geordnete Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse zu ermöglichen.
Zunächst untersagte das Gericht sämtliche Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen die Schuldnerin, einschließlich der Vollziehung von Arrestanordnungen oder einstweiligen Verfügungen, soweit hiervon nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind. Bereits eingeleitete Vollstreckungsmaßnahmen wurden mit sofortiger Wirkung einstweilen eingestellt.
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Dr. Martin Dietrich mit Kanzleisitz in der Emser Straße 9 in 10719 Berlin bestellt. Ab diesem Zeitpunkt sind Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Der Schuldnerin wurde insbesondere die Einziehung von Außenständen ausdrücklich untersagt. Aufgabe des vorläufigen Insolvenzverwalters ist es, das Vermögen der Schuldnerin zu sichern und zu erhalten.
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wurde ein umfangreicher Handlungsspielraum eingeräumt. Er ist berechtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen, eingehende Gelder und Schecks entgegenzunehmen sowie ein Insolvenzsonderkonto für die spätere Insolvenzmasse einzurichten und zu führen. Darüber hinaus wurden die Schuldner der Schuldnerin angewiesen, Zahlungen ausschließlich unter Beachtung der gerichtlichen Anordnung und nur noch an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu leisten.
Zur praktischen Umsetzung der Maßnahmen wurde der vorläufige Insolvenzverwalter beauftragt, die Zustellungen des Beschlusses an die Drittschuldner vorzunehmen. Zudem ist er berechtigt, die Geschäftsräume und betrieblichen Einrichtungen der Schuldnerin einschließlich sämtlicher Nebenräume zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen. Die Schuldnerin ist verpflichtet, Einsicht in ihre Bücher und Geschäftspapiere zu gewähren, diese auf Verlangen herauszugeben und alle Auskünfte zu erteilen, die zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse und zur Aufklärung der Vermögensverhältnisse erforderlich sind.
Ergänzend wurde dem vorläufigen Insolvenzverwalter gestattet, umfassende Auskünfte bei Dritten einzuholen. Dies umfasst insbesondere Banken, Versicherungsgesellschaften, Behörden, Gerichte und Staatsanwaltschaften. Zudem ist er befugt, Grundbücher einzusehen, soweit diese Eintragungen enthalten, die die Schuldnerin betreffen.
Der Beschluss enthält Hinweise zur Dauer der elektronischen Veröffentlichung der Sicherungsmaßnahmen sowie eine ausführliche Rechtsbehelfsbelehrung. Gegen die Entscheidung kann binnen einer Notfrist von zwei Wochen die sofortige Beschwerde beim Amtsgericht Charlottenburg eingelegt werden. Maßgeblich für den Fristbeginn ist die Verkündung, die Zustellung oder die wirksame öffentliche Bekanntmachung gemäß § 9 der Insolvenzordnung.
Mit diesen umfassenden Anordnungen hat das Insolvenzgericht Charlottenburg einen klaren rechtlichen Rahmen geschaffen, um das Vermögen der A-Su UG haftungsbeschränkt zu sichern und die Voraussetzungen für eine fundierte Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorzubereiten.