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Vorläufige Insolvenzverwaltung über die A-Su UG angeordnet

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Az. 3607 IN 10195/25 

Im Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der A-Su UG (haftungsbeschränkt) mit Sitz in der Motzstraße 25, 10777 Berlin, hat das Amtsgericht Charlottenburg einschneidende Sicherungsmaßnahmen ergriffen. Die Gesellschaft wird durch ihre Geschäftsführer Sylvio Jaskulke und Andreas Sucka vertreten und ist im Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg unter der Nummer HRB 257166 eingetragen.

Mit Beschluss vom 21. Januar 2026 um 14:55 Uhr ordnete das Insolvenzgericht zur Verhinderung nachteiliger Veränderungen der Vermögenslage der Schuldnerin die vorläufige Insolvenzverwaltung gemäß §§ 21, 22 Insolvenzordnung an. Ziel dieser Maßnahme ist es, das vorhandene Vermögen bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu sichern und einen weiteren Substanzverlust zu verhindern.

Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Dr. Martin Dietrich, Emser Straße 9 in 10719 Berlin, bestellt. Gleichzeitig stellte das Gericht klar, dass Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind. Insbesondere wurde der Schuldnerin die Einziehung von Außenständen ausdrücklich untersagt.

Darüber hinaus untersagte das Gericht sämtliche Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen die Schuldnerin, einschließlich der Vollziehung von Arrestanordnungen oder einstweiligen Verfügungen, soweit hiervon nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind. Bereits eingeleitete Vollstreckungsmaßnahmen wurden einstweilen eingestellt. Diese Anordnung dient der Wahrung der Gleichbehandlung aller Gläubiger und der Stabilisierung der Vermögenslage.

Der vorläufige Insolvenzverwalter wurde umfassend ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen einzuziehen, eingehende Gelder und Schecks entgegenzunehmen sowie ein Insolvenzsonderkonto für die spätere Insolvenzmasse einzurichten und zu führen. Drittschuldner dürfen ab sofort nur noch an den vorläufigen Insolvenzverwalter leisten. Zugleich ist dieser befugt, Zustellungen an die Schuldner der Schuldnerin vorzunehmen und hierüber Nachweis zu führen.

Zur Erfüllung seiner Sicherungs- und Prüfungsaufgaben ist der vorläufige Insolvenzverwalter berechtigt, Geschäftsräume und betriebliche Einrichtungen zu betreten, Einsicht in Bücher und Geschäftspapiere zu nehmen sowie alle zur Aufklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse erforderlichen Auskünfte zu verlangen. Ergänzend darf er Auskünfte bei Banken, Versicherungen, Behörden, Gerichten und Staatsanwaltschaften einholen und Grundbücher einsehen, soweit diese Eintragungen zur Schuldnerin enthalten.

Gegen diesen Beschluss kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen die sofortige Beschwerde beim Amtsgericht Charlottenburg eingelegt werden. Maßgeblich für den Fristbeginn ist der Zeitpunkt der Verkündung, der Zustellung oder der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO.

Der Beschluss datiert vom 21. Januar 2026 und wurde vom Amtsgericht Charlottenburg – Insolvenzgericht erlassen.

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