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Insolvenzantrag gegen die Dermacolla GmbH mangels Masse abgewiesen und Sicherungsmaßnahmen aufgehoben

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Aktenzeichen 10 IN 34/25 

Im Insolvenzantragsverfahren mit dem Aktenzeichen 10 IN 34/25 hat das Amtsgericht Wiesbaden eine umfassende Entscheidung über das Vermögen der Dermacolla GmbH getroffen. Antragstellerin war die Techniker Krankenkasse mit Sitz in der Habichtstraße 28 in 22305 Hamburg. Antragsgegnerin ist die Dermacolla GmbH, ansässig in der Mainzer Straße 1 in 65185 Wiesbaden, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Wiesbaden unter der Nummer HRB 32360 und gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Juri Bauer.

Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens wurde vom Insolvenzgericht mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse abgewiesen. Grundlage der Entscheidung ist § 26 Absatz 1 der Insolvenzordnung. Die durchgeführten Ermittlungen ergaben zwar das Vorliegen eines insolvenzrechtlichen Eröffnungsgrundes, jedoch fehlte es an ausreichendem Vermögen, um die Verfahrenskosten zu tragen. Diese Feststellung stützte sich maßgeblich auf das Gutachten des vorläufigen Insolvenzverwalters, Rechtsanwalt Ulrich Bert.

Sowohl die Antragstellerin als auch die Antragsgegnerin erklärten, keinen Massekostenvorschuss leisten zu können beziehungsweise zu wollen. Vor diesem Hintergrund sah das Gericht keine Grundlage für die Fortführung des Verfahrens. In der Folge wurden sämtliche zuvor nach den §§ 21 und 22 InsO angeordneten Sicherungsmaßnahmen aufgehoben. Dies betrifft insbesondere die mit Beschluss vom 24. April 2025 verfügten Verfügungsbeschränkungen sowie die Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung. Die Aufhebung dieser Maßnahmen erfolgte mit Wirkung zum 20. Januar 2026.

Darüber hinaus ordnete das Amtsgericht Wiesbaden die Eintragung der Dermacolla GmbH in das Schuldnerverzeichnis an. Diese Maßnahme beruht auf § 26 Absatz 2 InsO in Verbindung mit § 882b Absatz 1 Nummer 3 der Zivilprozessordnung und ist zwingende Folge der Abweisung des Insolvenzantrags mangels Masse.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten der vorläufigen Verwaltung wurden der Antragsgegnerin auferlegt. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 4 InsO und 91 ZPO. Der Gegenstandswert des Verfahrens wurde gemäß § 58 des Gerichtskostengesetzes auf den Mindestwert von 500,00 Euro festgesetzt.

Mit dieser Entscheidung ist das Insolvenzantragsverfahren gegen die Dermacolla GmbH formell abgeschlossen. Eine weitere insolvenzrechtliche Überwachung oder Verwaltung findet nicht statt. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Wiesbaden eingesehen werden.

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