Aktenzeichen 3613 IN 326/26
Im Insolvenzeröffnungsverfahren mit dem Aktenzeichen 3613 IN 326/26 hat das Insolvenzgericht beim Amtsgericht Charlottenburg über den Antrag der PCS Professional Conference Systems GmbH entschieden. Das Unternehmen hat seinen Sitz in der Köpenicker Straße 154 in 10997 Berlin und wird gesetzlich durch die Geschäftsführer Thorsten Geißler und Gunnar Hermenau vertreten. Die Gesellschaft ist im Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf unter der Nummer HRB 32720 eingetragen.
Auf den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen ordnete das Gericht mit Beschluss vom 20. Januar 2026 um 09:45 Uhr umfangreiche Sicherungsmaßnahmen nach den §§ 21 und 22 der Insolvenzordnung an. Zweck dieser Maßnahmen ist es, bis zur endgültigen Entscheidung über die Verfahrenseröffnung nachteilige Veränderungen der Vermögenslage der Schuldnerin zu verhindern und eine geordnete Sicherung der künftigen Insolvenzmasse zu gewährleisten.
Zunächst untersagte das Insolvenzgericht sämtliche Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen die Schuldnerin, einschließlich der Vollziehung von Arresten oder einstweiligen Verfügungen, soweit hiervon nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind. Bereits eingeleitete Vollstreckungsmaßnahmen wurden mit sofortiger Wirkung einstweilen eingestellt. Damit wurde eine rechtliche Ruhephase geschaffen, die eine ungestörte Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse ermöglichen soll.
Zur weiteren Absicherung bestellte das Gericht Frau Rechtsanwältin Dr. Astrid Lauterwein mit Kanzleisitz in der Rahel Hirsch Straße 10 in 10557 Berlin zur vorläufigen Insolvenzverwalterin. Ab diesem Zeitpunkt sind Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens nur noch mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam. Gleichzeitig stellte das Gericht klar, dass die vorläufige Insolvenzverwalterin nicht die allgemeine Vertreterin der Schuldnerin ist, sondern die Aufgabe hat, durch Überwachung das Vermögen der Gesellschaft zu sichern und zu erhalten. Zudem hat sie zu prüfen, ob das vorhandene Vermögen ausreicht, um die Kosten des Insolvenzverfahrens zu decken.
Der vorläufigen Insolvenzverwalterin wurde ein umfassender Handlungsspielraum eingeräumt. Sie ist berechtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Darüber hinaus wurde ihr gestattet, ein Insolvenzsonderkonto auf ihren Namen entsprechend den Vorgaben der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu führen. Die kontoführenden Kreditinstitute der Schuldnerin wurden verpflichtet, der vorläufigen Insolvenzverwalterin Auskunft zu erteilen.
Ferner untersagte das Gericht den Schuldnern der Schuldnerin ausdrücklich, Zahlungen an die PCS Professional Conference Systems GmbH zu leisten. Sie wurden aufgefordert, Leistungen nur noch unter Beachtung der gerichtlichen Anordnung und ausschließlich an die vorläufige Insolvenzverwalterin zu erbringen. Zur Umsetzung dieser Maßnahme wurde die vorläufige Insolvenzverwalterin beauftragt, die Zustellungen des Beschlusses an die Drittschuldner vorzunehmen und hierüber einen Nachweis zu führen.
Zur umfassenden Aufklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse ist die vorläufige Insolvenzverwalterin berechtigt, die Geschäftsräume und betrieblichen Einrichtungen der Schuldnerin einschließlich aller Nebenräume zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen. Die Schuldnerin ist verpflichtet, Einsicht in ihre Bücher und Geschäftspapiere zu gewähren, diese auf Verlangen herauszugeben und sämtliche Auskünfte zu erteilen, die zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse und zur Klärung der Vermögensverhältnisse erforderlich sind.
Der Beschluss enthält zudem Hinweise zur Dauer der elektronischen Veröffentlichung sowie eine ausführliche Rechtsbehelfsbelehrung. Gegen die Entscheidung kann binnen einer Notfrist von zwei Wochen die sofortige Beschwerde beim Amtsgericht Charlottenburg eingelegt werden. Maßgeblich für den Fristbeginn ist die Verkündung, die Zustellung oder die wirksame öffentliche Bekanntmachung der Entscheidung. Die Beschwerde kann schriftlich, zur Niederschrift der Geschäftsstelle oder in gesetzlich zulässiger elektronischer Form eingelegt werden.
Mit diesen Anordnungen hat das Insolvenzgericht Charlottenburg die rechtlichen Voraussetzungen geschaffen, um das Vermögen der PCS Professional Conference Systems GmbH zu sichern und eine fundierte Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorzubereiten.