Aktenzeichen 3610 IN 11125/25
Im Insolvenzeröffnungsverfahren mit dem Aktenzeichen 3610 IN 11125/25 hat das Insolvenzgericht beim Amtsgericht Charlottenburg über den Antrag der iuhhoo GmbH mit Sitz in der Pappelallee 78/79 in 10437 Berlin entschieden. Die Gesellschaft wird gesetzlich vertreten durch ihre Geschäftsführerin Antonia Zock und ist im Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg unter der Registernummer HRB 268756 eingetragen.
Auf den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen ordnete das Gericht mit Beschluss vom 20. Januar 2026 um 10:45 Uhr weitreichende Sicherungsmaßnahmen nach den §§ 21 und 22 der Insolvenzordnung an. Ziel dieser Anordnungen ist es, bis zur Entscheidung über die Verfahrenseröffnung nachteilige Veränderungen der Vermögenslage der Schuldnerin zu verhindern und die künftige Insolvenzmasse zu sichern.
Zunächst untersagte das Insolvenzgericht sämtliche Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen die Schuldnerin, einschließlich der Vollziehung von Arrestanordnungen oder einstweiligen Verfügungen, soweit hiervon nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind. Bereits begonnene Vollstreckungsmaßnahmen wurden mit sofortiger Wirkung einstweilen eingestellt. Diese Entscheidung schafft eine notwendige Ruhephase, um eine geordnete Bestandsaufnahme der wirtschaftlichen Situation zu ermöglichen.
Zur weiteren Absicherung bestellte das Gericht Frau Rechtsanwältin Andrea Schmidt mit Kanzleisitz in der Fasanenstraße 71 in 10719 Berlin zur vorläufigen Insolvenzverwalterin. Ab diesem Zeitpunkt sind Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens nur noch mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam. Dabei wurde ausdrücklich klargestellt, dass die vorläufige Insolvenzverwalterin nicht als allgemeine Vertreterin der Schuldnerin fungiert, sondern die Aufgabe hat, durch Überwachung die vorhandenen Vermögenswerte zu sichern und zu erhalten. Zudem hat sie zu prüfen, ob das Vermögen der Schuldnerin ausreicht, um die Kosten des Insolvenzverfahrens zu decken.
Der vorläufigen Insolvenzverwalterin wurde ein umfassender Handlungsspielraum eingeräumt. Sie ist berechtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Darüber hinaus darf sie Sonderkonten auf den Namen der Schuldnerin oder auf ihren eigenen Namen in ihrer Funktion als vorläufige Insolvenzverwalterin eröffnen und über diese verfügen. Die kontoführenden Kreditinstitute wurden verpflichtet, ihr gegenüber Auskunft zu erteilen.
Weiterhin wurde den Schuldnern der Schuldnerin ausdrücklich untersagt, Zahlungen an die iuhhoo GmbH zu leisten. Sie wurden aufgefordert, Leistungen ausschließlich unter Beachtung der gerichtlichen Anordnung und nur noch an die vorläufige Insolvenzverwalterin zu erbringen. Zur praktischen Umsetzung dieser Maßnahme wurde die vorläufige Insolvenzverwalterin beauftragt, die Zustellungen des Beschlusses an die Drittschuldner vorzunehmen und hierüber einen Nachweis zu führen.
Zur vollständigen Aufklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse ist die vorläufige Insolvenzverwalterin berechtigt, die Geschäftsräume und betrieblichen Einrichtungen der Schuldnerin zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen. Die Schuldnerin ist verpflichtet, Einsicht in ihre Bücher und Geschäftspapiere zu gewähren, diese auf Verlangen herauszugeben und alle Auskünfte zu erteilen, die zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse und zur Klärung der Vermögenslage erforderlich sind.
Der Beschluss enthält zudem Hinweise zur Veröffentlichung im elektronischen Informations- und Kommunikationssystem sowie eine ausführliche Rechtsbehelfsbelehrung. Gegen die Entscheidung kann binnen einer Notfrist von zwei Wochen die sofortige Beschwerde beim Amtsgericht Charlottenburg eingelegt werden. Die Frist beginnt mit der Verkündung, der Zustellung oder der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung. Die Beschwerde kann schriftlich, zur Niederschrift der Geschäftsstelle oder in zulässiger elektronischer Form eingelegt werden und muss die angefochtene Entscheidung eindeutig bezeichnen.
Mit diesen Anordnungen hat das Insolvenzgericht Charlottenburg einen klaren rechtlichen Rahmen geschaffen, um das Vermögen der iuhhoo GmbH zu sichern und eine sachgerechte Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorzubereiten.