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Quadratisch reicht nicht: Gericht verwehrt Ritter Sport Exklusivanspruch auf Riegelform

witwiccan / Pixabay

Der berühmte quadratische Auftritt allein reicht nicht aus, um den Markenschutz zu sichern: In einem viel beachteten Verfahren hat das Landgericht Stuttgart eine Klage des Schokoladenherstellers Ritter Sport abgewiesen. Im Zentrum des Streits stand ein kleiner, ebenfalls quadratischer Haferriegel eines Mannheimer Unternehmens, den Ritter Sport als unzulässige Annäherung an seine ikonische Verpackung sah.

Nach Auffassung des Gerichts liegt jedoch keine Markenrechtsverletzung vor. Zwar erinnere die Form des Haferriegels auf den ersten Blick an das bekannte Quadrat der Schokoladentafel, doch fehle es an der entscheidenden Verwechslungsgefahr. Größe, Gestaltung und Verpackungsdetails unterschieden sich ausreichend, um eine klare Abgrenzung zu ermöglichen. Das Quadrat allein sei kein exklusives Erkennungsmerkmal, das jegliche ähnliche Form automatisch verbiete.

Ritter Sport hatte argumentiert, seine seit Jahrzehnten geschützte dreidimensionale Marke werde durch das Produkt bedroht. Entsprechend weitreichend waren die Forderungen: Die gegnerische Firma sollte die Verpackung nicht mehr verwenden und bereits ausgelieferte Ware zurückrufen. In der Vergangenheit hatte der Schokoladenhersteller seine Formmarke mehrfach erfolgreich verteidigt und damit Maßstäbe im Markenrecht gesetzt.

Das nun unterlegene Verfahren zeigt jedoch die Grenzen dieses Schutzes auf. Das Gericht folgte der Argumentation, dass Verbraucherinnen und Verbraucher trotz äußerlicher Ähnlichkeiten nicht davon ausgehen würden, der Haferriegel stamme aus demselben Haus wie die bekannte Schokolade. Die quadratische Form allein reiche nicht aus, um eine Herkunftstäuschung anzunehmen.

Für das kleinere Unternehmen ist das Urteil ein wichtiger Erfolg. Der Riegel sei gestalterisch bewusst eigenständig konzipiert und orientiere sich an der quadratischen Struktur der Mannheimer Innenstadt. Dass diese Idee zugleich an eine bekannte Schokoladenform erinnere, sei kein hinreichender Grund für ein Verbot.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Bereits während der Verhandlung hatte die Klägerseite signalisiert, eine Niederlage nicht kampflos hinnehmen zu wollen. Ob der Rechtsstreit in die nächste Instanz geht, bleibt offen.

Fest steht jedoch: Das Quadrat ist ikonisch – aber nicht grenzenlos geschützt. Das Urteil dürfte Signalwirkung haben und zeigt, dass selbst starke Marken ihre Alleinstellungsmerkmale nicht unbegrenzt monopolisieren können.

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