Mit Beschluss vom 8. Januar 2026 hat das Amtsgericht Wiesbaden im Verfahren mit dem Aktenzeichen 10 IN 299/25 den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Senatus GmbH zurückgewiesen. Das Gericht stellte fest, dass das Unternehmen über keinerlei ausreichende Vermögenswerte verfügt, um selbst die grundlegenden Kosten eines Insolvenzverfahrens zu decken. Die Entscheidung erging auf Grundlage von § 26 Absatz 1 der Insolvenzordnung und markiert damit das vorläufige Ende aller Bemühungen um eine geordnete Abwicklung im Rahmen eines förmlichen Insolvenzverfahrens.
Die Senatus GmbH, vertreten durch ihren Geschäftsführer Zarko Jojic, hatte ihren angegebenen Sitz in der Pappelallee in Berlin und ist im Handelsregister des Amtsgerichts Wiesbaden unter der Nummer HRB 34165 eingetragen. Trotz der Einleitung eines Insolvenzantragsverfahrens zeigte sich im Zuge der gerichtlichen Prüfung, dass keine verwertbare Insolvenzmasse vorhanden ist. Weder liquide Mittel noch sonstige Vermögensgegenstände standen zur Verfügung, um ein Verfahren mit Insolvenzverwalter, Gläubigerbeteiligung und rechtlicher Abwicklung überhaupt eröffnen zu können.
Die Abweisung mangels Masse gilt als besonders einschneidender Schritt im Insolvenzrecht. Sie verdeutlicht, dass die wirtschaftliche Substanz der Gesellschaft vollständig aufgezehrt ist. Für Gläubiger bedeutet dies in der Regel, dass offene Forderungen nicht mehr im Rahmen eines Insolvenzverfahrens verfolgt werden können. Auch für die Gesellschaft selbst bleibt damit faktisch nur noch der formale Fortbestand ohne wirtschaftliche Aktivität oder die spätere Löschung aus dem Handelsregister.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Sowohl die Antragstellerin als auch die Antragsgegnerin haben die Möglichkeit, innerhalb der vorgesehenen Frist von zwei Wochen sofortige Beschwerde beim Amtsgericht Wiesbaden einzulegen. Unabhängig davon steht die Entscheidung exemplarisch für eine Vielzahl von Fällen, in denen Unternehmen erst dann in den Fokus des Insolvenzrechts geraten, wenn wirtschaftlich bereits kein Spielraum mehr vorhanden ist.