Dark Mode Light Mode

Mehrere Insolvenzanträge bundesweit mangels Masse abgewiesen

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

In mehreren Insolvenzverfahren haben verschiedene Amtsgerichte zu Beginn des Jahres 2026 entschieden, Anträge auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse zurückzuweisen. Die Beschlüsse betreffen Unternehmen aus unterschiedlichen Branchen und Regionen und verdeutlichen die angespannte wirtschaftliche Lage zahlreicher kleiner und mittlerer Gesellschaften.

Das Amtsgericht Esslingen wies unter dem Aktenzeichen 14 IN 475/25 den Insolvenzantrag gegen die Immobilienservice KS Esslingen UG haftungsbeschränkt mit Sitz in Ostfildern ab. Die Gesellschaft, eingetragen beim Amtsgericht Stuttgart unter HRB 772567 und vertreten durch Geschäftsführer Miroslav Marinov, verfügte nach Auffassung des Gerichts nicht über ausreichendes Vermögen, um die Kosten eines Insolvenzverfahrens zu decken. Der Antrag war von einer Gläubigerin gestellt worden und wurde mit Beschluss vom 2. Januar 2026 endgültig zurückgewiesen.

Eine vergleichbare Entscheidung traf das Amtsgericht Chemnitz im Verfahren 208 IN 1492/25. Dort wurde der Insolvenzantrag über das Vermögen der Immoprosa Verwaltungs GmbH mit Sitz in Crimmitschau, eingetragen unter HRB 30868, mangels Masse abgewiesen. Die Gesellschaft wird durch ihren Geschäftsführer Harald Kieke vertreten. Der entsprechende Beschluss datiert vom 7. Januar 2026 und liegt in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht aus.

Auch das Amtsgericht Coburg entschied am 7. Januar 2026 in dem Verfahren IN 271/25, dass der Insolvenzantrag der INNOCEPT engineering GmbH aus Redwitz an der Rodach nicht eröffnet wird. Das Unternehmen, eingetragen unter HRB 4420 und vertreten durch Geschäftsführer Ralf Günther Fischbach, ist im Bereich der branchenunabhängigen Produktentwicklung sowie der entwicklungsbegleitenden Projektbetreuung tätig. Nach Feststellung des Gerichts reichte das vorhandene Vermögen nicht aus, um ein Insolvenzverfahren wirtschaftlich durchzuführen.

Allen Entscheidungen ist gemeinsam, dass die Gerichte nach Prüfung der Vermögensverhältnisse zu dem Ergebnis kamen, dass die Insolvenzmasse nicht einmal die Verfahrenskosten decken würde. Damit enden die jeweiligen Insolvenzeröffnungsverfahren formal, ohne dass es zu einer regulären Verfahrenseröffnung kommt. Für Gläubiger bedeutet dies in der Regel geringe bis keine Aussichten auf Befriedigung ihrer Forderungen, während die betroffenen Gesellschaften außerhalb eines Insolvenzverfahrens mit den Folgen ihrer wirtschaftlichen Situation konfrontiert bleiben.

Kommentar hinzufügen Kommentar hinzufügen

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Previous Post

Studie zur Ahrtal-Katastrophe: Hochwasser vorhersehbar – aber offenbar nicht erwünscht

Next Post

Neue Insolvenzverfahren am 7. Januar 2026