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Schutzschirmverfahren mit vorläufiger Eigenverwaltung bei der Noratis Wohnen GmbH eingeleitet

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Aktenzeichen: 810 IN 1947/25 N-33-

Im Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Noratis Wohnen GmbH mit Sitz in der Hauptstraße 129 in 65760 Eschborn hat das Amtsgericht Frankfurt am Main einen bedeutsamen verfahrensleitenden Beschluss gefasst. Die Gesellschaft ist im Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main unter der Nummer HRB 102252 eingetragen und wird durch ihren Geschäftsführer Kim Niklas Andersson vertreten.

Am 23.12.2025 um 16:14 Uhr stellte die Antragstellerin beim zuständigen Insolvenzgericht einen Antrag auf Anordnung der vorläufigen Eigenverwaltung im Rahmen eines Schutzschirmverfahrens. Dieses Instrument des Insolvenzrechts dient dazu, einem wirtschaftlich angeschlagenen, jedoch noch sanierungsfähigen Unternehmen die Möglichkeit zu eröffnen, unter gerichtlichem Schutz und in eigener Verantwortung eine nachhaltige Restrukturierung vorzubereiten.

Das Gericht entsprach dem Antrag und ordnete am 30.12.2025 um 16:45 Uhr gemäß den §§ 270a, 270b Absatz 1 Satz 1 sowie 270d der Insolvenzordnung die vorläufige Eigenverwaltung im Schutzschirmverfahren an. Damit verbleibt die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Unternehmensvermögen bei der Noratis Wohnen GmbH, allerdings unter der Aufsicht eines gerichtlich bestellten Sachwalters.

Auf verbindlichen Vorschlag der Antragstellerin wurde Rechtsanwalt Dr. Andreas Kleinschmidt von der White & Case Insolvenz GbR zum vorläufigen Sachwalter bestellt. Er ist in der Bockenheimer Landstraße 20 in 60323 Frankfurt am Main tätig und übernimmt die Aufgabe, das Verfahren zu überwachen, die Interessen der Gläubiger zu wahren und die Eigenverwaltung kritisch zu begleiten.

Zugleich setzte das Insolvenzgericht der Antragstellerin gemäß § 270d Absatz 1 InsO eine Frist von drei Monaten zur Vorlage eines Insolvenzplans. Diese Frist beginnt mit der Veröffentlichung des Beschlusses. Nach deren Ablauf wird das Gericht über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens entscheiden. Der Insolvenzplan stellt dabei das zentrale Instrument zur Darstellung und Umsetzung der beabsichtigten Sanierungsmaßnahmen dar.

Flankierend ordnete das Gericht an, dass Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gemäß §§ 270d Absatz 3 und 21 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 InsO untersagt werden. Bereits eingeleitete Zwangsvollstreckungsmaßnahmen wurden einstweilen eingestellt, soweit sie nicht unbewegliche Gegenstände betreffen. Diese Vollstreckungssperre verschafft der Antragstellerin die notwendige Ruhe, um die wirtschaftliche Neuordnung ohne unmittelbaren Druck einzelner Gläubiger voranzutreiben.

Darüber hinaus kündigte das Insolvenzgericht an, einen vorläufigen Gläubigerausschuss durch gesonderten Beschluss zeitnah einzusetzen. Dieses Gremium soll die Interessen der Gläubiger bündeln und das Verfahren beratend begleiten.

Mit dem Beschluss vom 30.12.2025 hat das Amtsgericht Frankfurt am Main den rechtlichen Rahmen für eine strukturierte Sanierung der Noratis Wohnen GmbH unter dem Schutz des Insolvenzrechts geschaffen und einen entscheidenden Schritt zur möglichen Fortführung des Unternehmens eingeleitet.

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