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Vorläufige Insolvenzverwaltung über die Impuls Immobilien-Verwaltungs GmbH angeordnet

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Geschäftsnummer: 9 IN 753/25

Im Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Impuls Immobilien-Verwaltungs GmbH mit Sitz in der Kasteier Straße 16 in 65474 Bischofsheim hat das Amtsgericht Darmstadt am 02.01.2026 um 10:40 Uhr die vorläufige Verwaltung des Unternehmensvermögens angeordnet. Die Gesellschaft ist im Handelsregister des Amtsgerichts Darmstadt unter der Nummer HRB 53970 eingetragen und wird durch ihren Geschäftsführer Thomas Stellmacher mit Wohnsitz in der Goerdeler Straße 8 in 82008 Unterhaching vertreten.

Mit der gerichtlichen Entscheidung wurde ein zentraler Sicherungsschritt im laufenden Insolvenzantragsverfahren vollzogen. Ziel der Anordnung ist es, das Vermögen der Antragstellerin vor nachteiligen Veränderungen zu schützen und eine transparente sowie kontrollierte Fortführung der wirtschaftlichen Abläufe während der Prüfungsphase des Insolvenzverfahrens zu gewährleisten.

Zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellte das Gericht Rechtsanwalt Martin Sarris von der Kanzlei klein sarris saraf partnerschaft mbb mit Sitz in der Willy-Brandt-Allee 18 in 65197 Wiesbaden. Mit seiner Bestellung übernimmt er die Aufgabe, die Vermögenslage der Gesellschaft zu überwachen, die wirtschaftlichen Verhältnisse zu prüfen und die Interessen der Gläubiger zu sichern.

Gleichzeitig ordnete das Insolvenzgericht gemäß § 21 Absatz 2 Ziffer 2 der Insolvenzordnung an, dass Verfügungen der Antragstellerin nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind. Diese Maßnahme schränkt die eigenständige Verfügungsbefugnis der Gesellschaft erheblich ein und stellt sicher, dass keine Vermögensverschiebungen ohne Kontrolle erfolgen. Den Schuldnern der Gesellschaft wurde ausdrücklich untersagt, Zahlungen an die Antragstellerin zu leisten. Stattdessen ist der vorläufige Insolvenzverwalter ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen.

Zur ordnungsgemäßen Verwaltung der künftigen Insolvenzmasse wurde der vorläufige Insolvenzverwalter zudem ermächtigt, ein Insolvenzsonderkonto einzurichten und zu führen. Dieses Konto hat den Vorgaben des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 07.02.2019 zu entsprechen und dient der klaren Trennung der Insolvenzmasse von sonstigen Vermögensbeständen.

Darüber hinaus wies das Gericht die beteiligten Finanzbehörden, Banken, Sparkassen, sonstigen Kreditinstitute sowie das Kraftfahrt-Bundesamt an, dem vorläufigen Insolvenzverwalter umfassend Auskunft über sämtliche mit der Insolvenzschuldnerin bestehenden Geschäftsbeziehungen zu erteilen. Soweit erforderlich, sind entsprechende Abschriften zu fertigen. Der Auskunftsanspruch des vorläufigen Insolvenzverwalters erstreckt sich dabei auf alle Informationen, die auch gegenüber der Schuldnerin selbst offenzulegen wären.

Mit dem Beschluss vom 02.01.2026 hat das Amtsgericht Darmstadt einen rechtlich verbindlichen Rahmen zur Sicherung des Vermögens der Impuls Immobilien-Verwaltungs GmbH geschaffen und die Voraussetzungen für eine geordnete Fortführung des Insolvenzantragsverfahrens festgelegt.

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