Der Bundesgerichtshof (BGH) hat ein viel beachtetes Urteil zur Speicherung von Zahlungsdaten bei der Schufa gefällt – mit spürbaren Folgen für Millionen Verbraucherinnen und Verbraucher. Demnach ist die Schufa nicht verpflichtet, Informationen über frühere Zahlungsausfälle sofort zu löschen, nur weil die zugrunde liegende Forderung inzwischen vollständig beglichen wurde.
Im konkreten Fall hatte ein Mann gegen die Schufa geklagt und Schadenersatz verlangt. Seine Begründung: Obwohl er offene Rechnungen vollständig bezahlt hatte, speicherte die Auskunftei diese Negativmerkmale noch über mehrere Jahre. In dieser Zeit wurde seine Bonität weiterhin als kritisch bewertet – mit Folgen für seinen Alltag. Kredite, Vertragsabschlüsse und andere wirtschaftlich relevante Entscheidungen hängen oft unmittelbar vom sogenannten Scorewert ab, den Auskunfteien wie die Schufa berechnen.
Der BGH stellte nun klar, dass eine sofortige Löschung solcher Daten rechtlich nicht zwingend geboten ist. Anders als bei Einträgen aus öffentlichen Registern – etwa dem Schuldnerverzeichnis – gelten für von Vertragspartnern gemeldete Zahlungsstörungen andere Maßstäbe. Entscheidend sei eine Interessenabwägung: Auf der einen Seite das Interesse der Verbraucher an einem „Neustart“ nach Begleichung ihrer Schulden, auf der anderen Seite das berechtigte Interesse von Banken, Vermietern oder Energieversorgern an verlässlichen Informationen zur Zahlungsfähigkeit.
Wichtig dabei: Der Bundesgerichtshof hat nicht entschieden, wie lange genau solche Daten gespeichert werden dürfen. Er verwies das Verfahren zurück an das Oberlandesgericht Köln, das nun prüfen muss, ob die konkrete Speicherdauer im Einzelfall angemessen war. Maßgeblich könnten dabei branchenweite Verhaltensregeln sein, die in der Regel eine Speicherung von bis zu drei Jahren vorsehen – unter bestimmten Voraussetzungen aber auch kürzere Fristen erlauben.
Für Verbraucher bedeutet das Urteil vor allem eines: Das Begleichen einer Schuld führt nicht automatisch zu einem sofort „sauberen“ Schufa-Eintrag. Gleichzeitig macht der BGH deutlich, dass Auskunfteien keine unbegrenzte Datenspeicherung betreiben dürfen und individuelle Besonderheiten berücksichtigt werden müssen.
Da es bislang keine klaren gesetzlichen Vorgaben für feste Löschfristen gibt, bleibt die Bonitätsbewertung ein sensibles Feld zwischen Datenschutz, wirtschaftlichen Interessen und den berechtigten Erwartungen der Betroffenen. Das letzte Wort in diesem konkreten Fall ist daher noch nicht gesprochen – und auch politisch dürfte die Debatte über transparentere und verbraucherfreundlichere Regeln weitergehen.