Die Finanzmarktaufsicht (FMA) Österreich hat eine Sanktion gegen eine Privatperson verhängt, nachdem es zu einem Verstoß gegen die europäischen Transparenzvorgaben im Kapitalmarkt gekommen war. Konkret wurde gegen den Geschäftsführer einer Emittentin eine Geldstrafe in Höhe von 2.000 Euro ausgesprochen.
Das Verfahren wurde beschleunigt gemäß § 22 Abs. 2b Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz (FMABG) abgeschlossen, das Straferkenntnis ist rechtskräftig.
Verspätete Meldung eines Eigengeschäfts
Hintergrund der Sanktion ist ein Verstoß gegen die Marktmissbrauchsverordnung (MAR, Verordnung (EU) Nr. 596/2014).
Der Geschäftsführer hatte ein sogenanntes Eigengeschäft (Directors’ Dealing) durchgeführt, die dafür gesetzlich vorgeschriebene Meldung jedoch nicht fristgerecht abgegeben.
Nach den geltenden Regeln müssen Führungskräfte eines börsennotierten Unternehmens ihre Eigengeschäfte spätestens drei Geschäftstage nach dem Abschluss des Geschäfts sowohl der FMA als auch der betroffenen Emittentin melden. Diese Frist wurde im vorliegenden Fall überschritten.
Warum Directors’-Dealings-Meldungen so wichtig sind
Directors’-Dealings-Meldungen sind ein zentrales Instrument des Anleger- und Markttransparenzschutzes. Sie sollen sicherstellen, dass:
- alle Marktteilnehmer zeitgleich über relevante Transaktionen von Führungspersonen informiert sind,
- Informationsvorsprünge vermieden werden,
- und das Vertrauen in die Integrität des Kapitalmarkts gewahrt bleibt.
Schon formale Verstöße – wie eine verspätete Meldung – können dieses Vertrauen beeinträchtigen und werden daher von der FMA konsequent verfolgt.
Klare Linie der Aufsicht
Mit der Geldstrafe unterstreicht die FMA erneut, dass sie auch bei vergleichsweise geringfügigen Verstößen gegen die Marktmissbrauchsregeln einschreitet. Die Einhaltung der Meldepflichten sei kein Formalismus, sondern ein wesentlicher Bestandteil fairer und transparenter Kapitalmärkte.
Die Sanktion dient damit nicht nur der Ahndung des Einzelfalls, sondern auch als Signal an Führungskräfte, ihre Meldepflichten mit größter Sorgfalt wahrzunehmen.
Hier die Original-FMA-Österreich-Mitteilung:
Bekanntmachung: FMA verhängt Sanktion gegen eine Privatperson wegen einer verspäteten Meldung eines Eigengeschäfts
- Sanktion
Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) hat gegen den Geschäftsführer einer Emittentin eine Geldstrafe in Höhe von 2.000 Euro verhängt. Es handelt sich um eine beschleunigte Verfahrensbeendigung gemäß § 22 Abs. 2b Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz (FMABG). Grund ist ein Verstoß gegen die Marktmissbrauchsverordnung (MAR, Verordnung (EU) 596/2014). Konkret hat der Geschäftsführer die verpflichtende Meldung seines Eigengeschäfts (Directors‘ Dealing‘s-Meldung) nicht spätestens drei Geschäftstage nach dem Datum des Geschäfts an die FMA respektive die Emittentin übermittelt. Das Straferkenntnis ist rechtskräftig.