Dark Mode Light Mode

Zweifache Insolvenzabweisung bei American Food’s AS UG – Kein Kapital für Verfahren vorhanden

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Aktenzeichen: 3606 IN 5457/25 und 3606 IN 11056/25

Gleich zwei gescheiterte Versuche, ein Insolvenzverfahren gegen die American Food’s AS UG (haftungsbeschränkt) einzuleiten, zeigen eindrücklich den prekären Zustand des Unternehmens. Das Amtsgericht Charlottenburg hat am 9. Dezember 2025 in zwei parallelen Verfahren jeweils die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft zurückgewiesen – und zwar aus demselben Grund: Es fehlt an der erforderlichen Masse, um überhaupt die Verfahrenskosten zu decken.

Das Unternehmen, ansässig in der Brüsseler Straße 17 in Berlin und vertreten durch Geschäftsführer Balvinder Teweleit, ist unter der Handelsregister-Nummer HRB 243603 beim Amtsgericht Charlottenburg geführt. Die Anträge stammten von Gläubigerseite, offenbar aus der Hoffnung heraus, auf diesem Weg wenigstens Teile offener Forderungen einziehen zu können.

Doch diese Hoffnung zerschlug sich schnell: In beiden Verfahren wurde festgestellt, dass die Vermögensverhältnisse der Schuldnerin nicht einmal mehr ausreichen, um die gesetzlich erforderlichen Mindestkosten eines Insolvenzverfahrens zu bestreiten. Dies ist ein deutlicher Hinweis auf die vollständige Zahlungsunfähigkeit sowie auf das Fehlen verwertbarer Aktiva.

Besonders brisant: Die doppelte Antragstellung innerhalb kürzester Zeit legt nahe, dass mehrere Gläubiger gleichzeitig auf rechtlichem Wege versuchten, finanzielle Ansprüche gegen die UG geltend zu machen. Die Tatsache, dass beide Anträge mangels Masse abgewiesen wurden, bedeutet auch: Eine geordnete Insolvenzabwicklung wird es nicht geben.

Für Gläubiger bleibt nun nur noch der zivilrechtliche Klageweg – allerdings unter der Voraussetzung, dass überhaupt noch greifbares Vermögen vorhanden ist. Die Abweisung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse stellt für gewöhnlich das faktische Ende der Geschäftstätigkeit dar, zumal die UG nach § 60 Abs. 1 Nr. 5 GmbHG nun auflöspflichtig ist.

Die eingetretene Situation unterstreicht einmal mehr die strukturellen Risiken von haftungsbeschränkten Unternehmergesellschaften mit geringer Kapitaldecke – und die Notwendigkeit sorgfältiger Prüfung vor der geschäftlichen Zusammenarbeit.

Kommentar hinzufügen Kommentar hinzufügen

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Previous Post

Warnungen der englischen Finanzmarktaufsicht FCA

Next Post

CSSF warnt vor „Mendobev“: Unregulierter Anbieter operiert mit italienischer Geschäftsadresse