Eine Krankschreibung lässt sich heute bequem per Klick besorgen – doch nicht jeder digitale Dienst ist rechtlich einwandfrei. Das zeigt ein aktuelles Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm, das für Beschäftigte weitreichende Folgen haben könnte. Wer sich auf unseriöse Online-Anbieter verlässt, riskiert im Zweifel nicht nur Ärger, sondern sogar den Job.
Im entschiedenen Fall hatte sich ein Arbeitnehmer für mehrere Tage krankgemeldet und eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung über einen kostenpflichtigen Online-Dienst erworben. Grundlage war ein Fragebogen mit vorgegebenen Antwortmöglichkeiten. Einen ärztlichen Kontakt – weder telefonisch, noch per Video – gab es nicht.
Auf der ausgestellten AU fand sich der Hinweis, die Arbeitsunfähigkeit sei „aufgrund Fernuntersuchung nur mittels Fragebogen“ festgestellt worden. Unterschrieben war das Dokument mit „Privatarzt per Telemedizin“.
Personalabteilung hegt Zweifel – fristlose Kündigung folgt
Als der Arbeitgeber die Bescheinigung prüfte, kamen Zweifel auf. Die Personalabteilung recherchierte und stieß darauf, dass über den Anbieter offenbar keine ärztliche Begutachtung stattfand. Kurz darauf kündigte der Arbeitgeber fristlos. Der Arbeitnehmer klagte – ohne Erfolg.
Während die erste Instanz die Kündigung nicht durchgehen ließ, stellte das Landesarbeitsgericht Hamm klar: Die fristlose Kündigung sei rechtmäßig. Begründung: Der Arbeitnehmer habe durch die Bescheinigung bewusst den Eindruck erweckt, ein Arzt habe seine Arbeitsunfähigkeit festgestellt. Das stelle einen schwerwiegenden Vertrauensbruch dar. Eine Abmahnung sei angesichts der Schwere des Verstoßes nicht notwendig gewesen.
Wichtiger Hinweis der Richter: Online-Bescheinigungen sind nicht grundsätzlich unzulässig
Die Richter betonten allerdings, dass Telemedizin grundsätzlich zulässig ist. Seit einigen Jahren dürfen Ärztinnen und Ärzte in bestimmten Fällen auch ohne persönliche Untersuchung eine AU ausstellen – etwa nach telefonischer Kontaktaufnahme oder per Video.
Eine Mindestvoraussetzung bleibe jedoch immer bestehen: Eine echte ärztliche Befundung muss stattfinden. Fehlt diese, verliert die Bescheinigung ihren Beweiswert.
Arbeitsrechtler warnt vor unseriösen Angeboten
Fachanwalt Michael Fuhlrott weist darauf hin, dass manche Anbieter allein anhand weniger Multiple-Choice-Fragen eine Krankschreibung ausstellen – ohne jeglichen Arztkontakt. „Derartige Bescheinigungen haben keinen Beweiswert“, sagt er. Beschäftigte sollten solche Dienste keinesfalls nutzen.
Gerade wenn während der vermeintlichen Krankschreibung Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht, kann ein erschlichener Schein arbeitsrechtlich zu einem „wichtigen Grund“ für eine fristlose Kündigung werden.
Was Beschäftigte beachten sollten
– Eine Online-AU ist nur gültig, wenn ein echter ärztlicher Kontakt stattfand – per Telefon oder Video.
– Bei Anbietern ohne direkte ärztliche Begutachtung ist Vorsicht geboten.
– Arbeitgeber dürfen zweifelhafte Atteste prüfen und im Zweifel zurückweisen.
– Wer ein fragwürdiges Attest einreicht und dadurch unberechtigt Entgeltfortzahlung erhält, riskiert seinen Arbeitsplatz.
Das Urteil zeigt: Digitale Medizinangebote werden zwar immer selbstverständlicher – doch bei der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung gilt weiterhin ein strenger Maßstab. Wer auf unseriöse Angebote setzt, muss mit schweren beruflichen Konsequenzen rechnen.