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FMA verhängt 54.000-Euro-Strafe gegen SIDO Immobilien GmbH wegen Prospektverstößen

Clker-Free-Vector-Images (CC0), Pixabay

Die Finanzmarktaufsicht (FMA) hat gegen die SIDO Immobilien GmbH eine Geldstrafe in Höhe von 54.000 Euro ausgesprochen. Wie die Behörde bekanntgab, wurde das Verfahren gemäß § 22 Abs. 2b Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz (FMABG) im beschleunigten Verfahren abgeschlossen. Das Straferkenntnis ist rechtskräftig.

Im Kern wirft die FMA dem Unternehmen zwei wesentliche Verstöße gegen die Prospektverordnung (Verordnung (EU) 2017/1129) vor:

  1. Irreführende Werbung:
    Auf der Website des Unternehmens sei Werbematerial bereitgestellt worden, das nicht mit den genehmigten Prospektangaben übereinstimmte – ein Verstoß gegen Artikel 22 Absätze 3 und 4 der EU-Verordnung.
  2. Unzureichende Veröffentlichungspflichten:
    Die SIDO Immobilien GmbH habe gebilligte Wertpapierprospekte und Nachträge nicht mindestens zehn Jahre lang öffentlich zugänglich gehalten, wie es Artikel 21 Absätze 2 und 7 verlangen.

Die prospektrechtlichen Vorgaben sind laut FMA ein zentraler Baustein des Anlegerschutzes: Sie sollen sicherstellen, dass Anlegerinnen und Anleger komplette, richtige und dauerhafte Informationen erhalten, um fundierte Anlageentscheidungen treffen zu können – und Informationsvorteile von Emittenten nicht zu Lasten der Investoren wirken.

Mit der Sanktion sendet die FMA ein deutliches Signal: Verstöße gegen Transparenz- und Offenlegungspflichten werden konsequent geahndet, um die Integrität des Kapitalmarkts zu gewährleisten und das Vertrauen der Anleger zu schützen.

 

 

Hier die Original FMA Österreich Mitteilung:

Bekanntmachung: FMA verhängt Sanktion gegen die SIDO Immobilien GmbH wegen Verstößen gegen die Prospektverordnung

Veröffentlichungsdatum: |

Kategorien:

  • Sanktion

Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde FMA hat gegen die SIDO Immobilien GmbH eine Geldstrafe in Höhe von 54.000 Euro verhängt. Das Verfahren wurde gemäß § 22 Absatz 2b Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz (FMABG) beschleunigt beendet. Zum einen hat die SIDO Immobilien GmbH entgegen Artikel 22 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EU) 2017/1129 auf ihrer Website Werbung zur Verfügung gestellt, die nicht mit den im Prospekt enthaltenen Informationen übereinstimmte. Weiters hat die SIDO Immobilien GmbH entgegen Artikel 21 Absätze 2 und 7 der Verordnung (EU) 2017/1129 gebilligte Wertpapierprospekte und gebilligte Nachträge zu Wertpapierprospekten nicht mindestens zehn Jahre nach ihrer Veröffentlichung öffentlich zugänglich gemacht. Die prospektrechtlichen Bestimmungen dienen dem Anlegerschutz und sind für die Offenlegung von Informationen von zentraler Bedeutung, da sie Informationsasymmetrien zwischen Anlegern und Emittenten beseitigen. Das Straferkenntnis ist rechtskräftig.

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