Im Verfahren mit dem Aktenzeichen 3613 IN 10515/25 hat das Amtsgericht Charlottenburg am 1. November 2025 um 11:00 Uhr bedeutende Schritte zur Sicherung des Vermögens der Kulmer Straße 2 – 4 Investment GmbH eingeleitet. Die Gesellschaft mit Sitz in der Riehlstraße 19 in 14057 Berlin, vertreten durch Geschäftsführerin Beate Sibylle Lunkenheimer, hatte die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr eigenes Vermögen beantragt. Eingetragen ist die Schuldnerin unter HRB 178659 beim Amtsgericht Charlottenburg.
Zur Verhinderung nachteiliger Veränderungen in der Vermögenslage der Gesellschaft bis zur Entscheidung über die Insolvenzeröffnung wurde eine Vielzahl von Sicherungsmaßnahmen gemäß §§ 21, 22 InsO angeordnet. Maßgeblicher Bestandteil des Beschlusses ist die Bestellung von Rechtsanwalt Dr. Benedikt de Bruyn, Budapester Straße 35, 10787 Berlin, zum vorläufigen Insolvenzverwalter.
Ab dem Zeitpunkt der gerichtlichen Anordnung sind Verfügungen der Gesellschaft über Vermögensgegenstände ausschließlich mit ausdrücklicher Zustimmung des vorläufigen Verwalters wirksam. Dies betrifft insbesondere Bankguthaben und offene Forderungen. Der Insolvenzverwalter ist befugt, eingehende Gelder entgegenzunehmen, Forderungen einzuziehen und ein Insolvenzsonderkonto zu führen – entsprechend den Anforderungen des Bundesgerichtshofs.
Zudem wurde verfügt, dass Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen die Schuldnerin unzulässig sind, sofern sie sich nicht auf unbewegliches Vermögen beziehen. Bereits eingeleitete Maßnahmen werden einstweilen eingestellt. Die Konten führenden Kreditinstitute wurden zur vollständigen Auskunftserteilung gegenüber dem vorläufigen Insolvenzverwalter verpflichtet.
Die Schuldner der Gesellschaft – sogenannte Drittschuldner – sind aufgefordert, Zahlungen ausschließlich an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu leisten. Parallel wurde Dr. de Bruyn beauftragt, die Zustellungen des Beschlusses zu veranlassen und zu dokumentieren. Er darf außerdem die Geschäftsräume der Gesellschaft betreten, Unterlagen einsehen und Auskünfte einholen, um eine umfassende Bestandsaufnahme zur Sicherung der Insolvenzmasse zu ermöglichen.
Das Verfahren zeigt, dass bereits in der Vorbereitungsphase einer möglichen Insolvenz erhebliche Eingriffe in die unternehmerische Freiheit erfolgen, um Gläubigerinteressen zu wahren und eine geordnete Fortführung oder Abwicklung prüfen zu können. Das weitere Vorgehen hängt maßgeblich vom Ergebnis der durch den Insolvenzverwalter zu erstellenden Prüfung ab – insbesondere, ob eine Fortführung der Gesellschaft wirtschaftlich sinnvoll erscheint und ob die vorhandenen Mittel die Kosten des Verfahrens decken können.
Die Veröffentlichung dieser Anordnung erfolgt im elektronischen Informationssystem der Justiz. Sollte keine Verfahrenseröffnung folgen, wird der Eintrag spätestens sechs Monate nach Aufhebung der Maßnahmen wieder gelöscht. Gläubiger und Schuldner haben zudem die Möglichkeit, binnen zwei Wochen Beschwerde gegen den Beschluss beim Amtsgericht Charlottenburg einzulegen.