Aktenzeichen: 101 IN 1042/25
Im Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der SEMA Betreiber GmbH, mit Sitz in der Neuwiesenstraße 12, 76689 Karlsdorf-Neuthard, hat das Amtsgericht Karlsruhe – Insolvenzgericht am 31. Oktober 2025 um 11:00 Uhr weitreichende Maßnahmen zum Schutz der Insolvenzmasse und zur Prüfung der Verfahrensvoraussetzungen angeordnet. Die im Handelsregister des Amtsgerichts Mannheim unter HRB 747569 eingetragene Gesellschaft wird durch Geschäftsführer Marvin Seyfert vertreten.
Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Bidjan Payandeh, Kanzleisitz O3, 11+12, 68161 Mannheim, bestellt. Er ist nicht als Vertreter der Schuldnerin tätig, sondern überwacht die wirtschaftliche Lage des Unternehmens mit dem Ziel, das Vermögen zu sichern und eine drohende Verschlechterung der Gläubigerpositionen zu verhindern.
Die wichtigsten Punkte des gerichtlichen Beschlusses im Überblick:
- Verfügungsbeschränkung:
Verfügungen der Schuldnerin über Vermögensgegenstände sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters rechtswirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO). - Zahlungsverbote:
Der Schuldnerin ist es verboten, über Bankkonten und Außenstände zu verfügen. Diese Befugnisse gehen vollständig auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über. - Sonderkonten und Einziehungsermächtigung:
Der Insolvenzverwalter ist ermächtigt, Sonderkonten nach der geltenden BGH-Rechtsprechung (Az. IX ZR 47/18 und IX ZR 110/17) zu eröffnen und über diese zu verfügen. Er darf zudem Bankguthaben und Forderungen einziehen und eingehende Gelder entgegennehmen. Für die Kontoführung dürfen Masseverbindlichkeiten im Sinne von § 55 Abs. 2 InsO begründet werden. - Zahlungssperre für Drittschuldner:
Drittschuldnern ist es untersagt, an die Schuldnerin zu zahlen. Zahlungen dürfen nur noch an den Insolvenzverwalter erfolgen (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO). - Zwangsvollstreckung untersagt:
Zwangsvollstreckungen, auch einstweilige Verfügungen oder Arrestmaßnahmen gegen bewegliches Vermögen der Schuldnerin, sind untersagt. Bereits eingeleitete Maßnahmen werden eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO). - Aufklärungs- und Prüfungspflichten:
Der Insolvenzverwalter wurde beauftragt zu prüfen, ob ein Eröffnungsgrund vorliegt, ob das Unternehmen fortgeführt werden kann und ob die Masse ausreicht, um die Kosten des Verfahrens zu decken (§ 22 InsO). - Auskunfts- und Einsichtsrechte:
Der vorläufige Verwalter darf die Geschäftsräume betreten, Bücher und Unterlagen einsehen und alle zur Sicherung der Insolvenzmasse erforderlichen Auskünfte einholen. Kreditinstitute müssen vollständige Kontoauszüge für das laufende und das vorhergehende Jahr vorlegen. - Zustellungsbefugnis:
Der vorläufige Insolvenzverwalter ist ermächtigt, die Zustellung des Beschlusses an alle Schuldner der Gesellschaft durchzuführen und darüber Nachweis zu führen.
Rechtsmittel
Gegen die Entscheidung kann von der Schuldnerin sofortige Beschwerde eingelegt werden. Die Frist hierfür beträgt zwei Wochen und beginnt mit Zustellung, Verkündung oder Veröffentlichung im Internet. Zuständig ist das Amtsgericht Karlsruhe, Schlossplatz 23, 76131 Karlsruhe. Eine einfache E-Mail genügt nicht – für juristische Personen und professionelle Verfahrensbeteiligte ist die elektronische Einreichung mit qualifizierter Signatur verpflichtend.
Mit der Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung wird sichergestellt, dass die wirtschaftliche Substanz der SEMA Betreiber GmbH nicht weiter geschwächt wird. Der vom Gericht bestellte vorläufige Insolvenzverwalter übernimmt nun die Kontrolle über alle relevanten Vermögensflüsse und bewertet die Sanierungs- oder Abwicklungsfähigkeit des Unternehmens. Die kommenden Wochen werden zeigen, ob eine Restrukturierung möglich ist oder die förmliche Insolvenzeröffnung folgt.