Generalstaatsanwaltschaft München
802 Js 755/24
Im Verfahren Az. 804 Js 755/24 der Generalstaatsanwaltschaft München wurde rechtskräftig die Einziehung des Wertes von Taterträgen angeordnet, § 73c StGB.
Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt vor bzw. am 21.03.2024 bot ein bislang unbekannter Täter auf der Internetplattform Shop-Ebike GmbH unter Vortäuschung seiner Lieferwilligkeit und -fähigkeit u.a. Fahrradzubehör zum Kauf an. Sobald mit den Geschädigten jeweils ein Kaufvertrag zustande kam, gaben der oder die nicht näher bekannten Täter die Bankverbindung mit der Kontonummer 1075171969 als Empfangskonto an. Die Betroffene Zandt hatte das Konto zuvor in dem Glauben, lediglich Angebote von Unternehmen im Rahmen eines Nebenjobs zu testen, eröffnet. Der oder die unbekannten Täter täuschten die potenziellen Kunden gezielt über ihre Leistungsfähigkeit und Leistungswilligkeit.
Im Glauben an die Echtheit der Verkaufsangebote und den Willen zur Lieferung der gekauften Waren überwiesen die Geschädigten den jeweiligen Kaufpreis auf das Konto der Betroffenen.
Insgesamt ist ein Schaden in Höhe von 14.207.- Euro eingetreten.
Der oder die unbekannten Täter handelte in allen Fällen in der Absicht, sich eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von erheblichem Umfang und Dauer zu verschaffen.
Der unbekannte Täter ist daher verdächtig,
durch 38 selbständige Handlungen gewerbsmäßig in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt zu haben, dass er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregte oder unterhielt
und damit folgenden/folgende Tatbestand verwirklicht zu haben:
Betrug in 38 Fällen gem. § 263 Abs. 1, Abs.3 Nr.1, 53 StGB.
Die Einziehungsbetroffene ist als Kontoinhaberin Betroffene der Einziehung und hat Buchgeld in Höhe von 14.207.-Euro durch die Tat erlangt, wobei ein unbekannter Täter für d. Betroffenen gehandelt hat (§ 73b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB).
Die Einziehung des Buchgeldes ist wegen dessen Beschaffenheit oder aus einem anderen Grund nicht möglich (§ 73c Satz 1 StGB).
Das jeweils erlangte Buchgeld wurde in das Kontokorrent des Empfangskontos eingestellt und ist damit als solches nicht mehr im Original vorhanden. Nach §§ 73c, 73d StGB beträgt der Wert des Erlangten 14.207,-Euro. Soweit dieser Betrag den gesicherten Betrag in Höhe von insgesamt 9659,12.- Euro übersteigt, ist jedoch Entreicherung bei der Betroffenen eingetreten, § 73e Abs. 2 StGB.
Die Voraussetzungen der selbständigen Einziehung nach § 76a StGB liegen vor:
Wegen der Straftat kann keine bestimmte Person verfolgt oder verurteilt werden (§ 76a Abs. 1 StGB), da der Täter unbekannt ist und keine weiteren Ermittlungsansätze zur Feststellung seiner Identität vorhanden sind.
Anspruchsinhaber, die einen Entschädigungsanspruch geltend machen möchten, können diesen innerhalb von sechs Monaten nach Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Generalstaatsanwaltschaft München unter Angabe des o.g. Aktenzeichens formlos anmelden.
Bei fristgemäßer Anmeldung kann eine Auskehrung des Verwertungserlöses nur dann erfolgen, wenn sich der Anspruch ohne Weiteres aus der Einziehungsanordnung ergibt, anderenfalls bedarf es der Zulassung durch das Gericht, § 459k Abs. 2 StPO.
Machen Sie Ihre Ansprüche binnen der genannten Frist nicht geltend, wird der Staat Eigentümer der bei Vollstreckung der Einziehung beigetriebenen Wertersatzbeträge.
Eine Auszahlung durch die Generalstaatsanwaltschaft an Sie kann grundsätzlich nur erfolgen, wenn alle anderen Anspruchsinhaber ebenfalls vollständig entschädigt werden können. Andernfalls müssten Sie Ihre Ansprüche erneut in einem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. Einziehungsbetroffenen anmelden. Hierüber werden Sie gegebenenfalls nochmals von einem Insolvenzverwalter aufgefordert. Weitere Erläuterungen in Form eines Merkblattes können ggf. gesondert mitgeteilt werden.
Diese Veröffentlichung erfolgte gemäß §§ 459i Abs. 1 Satz 2, 111l Abs. 4 StPO.
Hinweis:
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