Aktenzeichen: 91 IN 295/24 – Amtsgericht Aachen
Im Insolvenzverfahren der SOCI CARS GmbH, Heinrichsweg 22, 52249 Eschweiler, hat das Amtsgericht Aachen mit Beschluss vom 23. Oktober 2025 den Insolvenzantrag der Gesellschaft mangels Masse abgewiesen (§ 26 Abs. 1 InsO).
Die im Handelsregister Aachen unter HRB 20792 eingetragene Gesellschaft, vertreten durch Geschäftsführer Michele Scognamiglio, betrieb schwerpunktmäßig den Im- und Export von neuen und gebrauchten PKW.
Hintergrund und Begründung
- Der Antrag auf Verfahrenseröffnung wurde am 11.11.2024 gestellt.
- Laut Sachverständigengutachten von Dr. David Benedikt Georg (vom 23.09.2025) fehlt es an ausreichender Insolvenzmasse.
- Ein Kostenvorschuss zur Sicherung der Verfahrenskosten wurde nicht gezahlt.
- Das Gericht erkennt zwar einen Insolvenzgrund (Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung), jedoch ist eine Verfahrensdurchführung wirtschaftlich nicht möglich.
Rechtsfolgen der Abweisung
- Keine Eröffnung des Insolvenzverfahrens – Gläubiger können nicht über das Verfahren auf ihre Forderungen zugreifen.
- Die Kosten des Verfahrens trägt die SOCI CARS GmbH.
- Die Gesellschaft ist de facto handlungsunfähig – eine Löschung im Handelsregister dürfte folgen.
- Für Gläubiger bleibt ggf. nur die Prüfung geschäftsführerbezogener Ansprüche, z. B. wegen Insolvenzverschleppung, § 15a InsO.
Rechtsmittel
Die Gesellschaft kann sofortige Beschwerde gegen den Beschluss einlegen:
- Frist: 2 Wochen ab Zustellung oder Bekanntmachung
- Zuständigkeit:
Amtsgericht Aachen
Adalbertsteinweg 92,
52070 Aachen - Einreichung auch über jedes andere Amtsgericht oder elektronisch (mit qualifizierter elektronischer Signatur)
- Die Beschwerde muss schriftlich erfolgen und den Beschluss bezeichnen.
Fazit
Die SOCI CARS GmbH reiht sich ein in die wachsende Zahl von Unternehmen, bei denen die Insolvenz bereits am Startpunkt scheitert – wegen fehlender Masse. Für Gläubiger und Geschäftspartner bleibt die Lage prekär. Wirtschaftlich ist die Gesellschaft nicht mehr existent, juristisch droht nun die Amtslöschung nach § 394 FamFG.