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Kayser GmbH unterliegt ab sofort allgemeinem Veräußerungsverbot – Amtsgericht Koblenz ordnet weitreichende Sicherungsmaßnahme an

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

21 IN 194/25

Koblenz – Im laufenden Verfahren zur Eröffnung des Regelinsolvenzverfahrens über das Vermögen der Kayser GmbH hat das Amtsgericht Koblenz am 20. Oktober 2025 um 7:00 Uhr eine zentrale Sicherungsmaßnahme erlassen: Der Gesellschaft wurde mit sofortiger Wirkung jegliche Verfügung über ihr Vermögen untersagt. Das allgemeine Veräußerungsverbot nach § 21 Abs. 2 Insolvenzordnung (InsO) umfasst dabei insbesondere auch das Einziehen offener Außenstände.

Die Kayser GmbH, mit Sitz in der Brentanostraße 60 in 56077 Koblenz, ist im Handelsregister des Amtsgerichts Koblenz unter HRB 11455 eingetragen und wird durch Geschäftsführer Karl-Heinz Kayser vertreten. Als Verfahrensbevollmächtigte tritt die Bonner Kanzlei Martini Mogg Vogt PartGmbB auf.

Mit dem ausgesprochenen Verbot reagiert das Insolvenzgericht auf den gestellten Antrag zur Eröffnung des Regelinsolvenzverfahrens. Das Ziel: eine mögliche Verschiebung, Schmälerung oder unkontrollierte Auflösung des schuldnerischen Vermögens zu verhindern, bevor ein endgültiger Eröffnungsbeschluss ergeht. Solche Maßnahmen dienen dazu, eine gleichmäßige Gläubigerbefriedigung zu gewährleisten und das noch vorhandene Vermögen in geordnete Bahnen zu lenken.

Mit Inkrafttreten dieser Anordnung ist es der Kayser GmbH untersagt, Vermögenswerte jeglicher Art – von Maschinen über Warenlager bis hin zu Bankguthaben oder Forderungen – eigenständig zu veräußern, zu belasten oder anderweitig darüber zu verfügen. Auch die Einziehung offener Forderungen ist nur noch unter richterlicher Aufsicht oder durch einen später bestellten vorläufigen Insolvenzverwalter möglich.

Das Verbot markiert einen ersten bedeutenden Einschnitt in das wirtschaftliche Handeln des Unternehmens. Ob es zur Eröffnung eines vollständigen Insolvenzverfahrens kommt, hängt nun von der weiteren Prüfung der Vermögens- und Ertragslage der Gesellschaft ab. Das Amtsgericht Koblenz hat mit seiner Maßnahme jedoch bereits deutlich gemacht, dass es Handlungsbedarf sieht, um eine gesicherte Abwicklung oder mögliche Sanierung der Gesellschaft rechtlich abzusichern.

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